Rz. 43

Nach Art. 2034 CC kommen folgende Personen wegen Erbunwürdigkeit nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht:[30]

wer wegen vorsätzlicher Tötung des Erblassers, seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten oder wegen bestimmter Verleumdungen dieser Personen verurteilt worden ist (lit. a und b);
wer den Erblasser durch Zwang oder Täuschung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu widerrufen oder abzuändern (lit. c); oder
wer das Testament – vor oder nach dem Tode des Erblassers – verborgen, unterdrückt oder manipuliert oder von solchen Machenschaften profitiert hat (lit. d).
 

Rz. 44

Zu lit. a) und b) stellt Art. 2035 CC klar, dass die Verurteilung wegen einer solchen Straftat auch nach Eröffnung des Erbgangs erfolgt sein kann, die Tat selbst indes zuvor begangen sein muss. Beachtlich ist die Erbunwürdigkeit, wenn sie vom Gericht auf einen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall zu stellenden Antrag hin erklärt wird; im Fall der lit. c) und d) des Art. 2034 CC beträgt die Frist ein Jahr ab Kenntnis der Erbunwürdigkeit (Art. 2036 CC).

 

Rz. 45

Die Feststellung der Erbunwürdigkeit hat zur Folge, dass die Berufung des Erbunwürdigen zum Erben als nicht erfolgt gilt und er selbst als bösgläubig anzusehen ist. In der gesetzlichen Erbfolge allerdings schließt die Erbunwürdigkeit nicht das Repräsentationsrecht der Abkömmlinge des Erbunwürdigen aus (Art. 2037 CC). Schließlich kann der Erbunwürdige durch den Erblasser trotz gerichtlicher Feststellung dieses Umstands "rehabilitiert" werden durch ausdrückliche Erklärung des Erblassers, im Testament oder im Rahmen einer notariellen Urkunde. Erfolgt die "Rehabilitierung" nicht ausdrücklich, wird der Erbunwürdige jedoch im Testament bedacht, obwohl der Erblasser den Grund der Erbunwürdigkeit kannte, dann kann der ursprünglich Erbunwürdige im Rahmen der testamentarischen Verfügungen gleichwohl erben (Art. 2038 CC).

[30] Vgl. Rau, ZVglRWiss 80 (1981), 252 f.

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