Rz. 48

Der überlebende Ehegatte gehört zur ersten wie zur zweiten Ordnung (siehe Rdn 47). Sein Erbteil differiert je nachdem, ob er mit Abkömmlingen zusammentrifft oder nur mit Vorfahren in gerader Linie (Aszendenten). Erbt er mit gesetzlichen Erben erster Ordnung, wird grundsätzlich nach Kopfteilen geerbt (siehe Rdn 46), doch erhält er auf jeden Fall mindestens ein Viertel des Nachlasses (Art. 2139 Abs. 1 CC). So erbt der Ehegatte neben zwei Kindern zu ⅓, bei vier Kindern erhält er ¼ und jedes Kind 3/16. Dagegen erbt der überlebende Ehegatte neben Erben zweiter Ordnung zu zwei Dritteln. Sind keine Vorfahren in gerader Linie vorhanden, ist der Ehegatte Alleinerbe.

 

Rz. 49

Dabei wird für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten stets vorausgesetzt, dass dieser im Zeitpunkt des Erbfalls weder durch rechtskräftig gewordenes oder rechtskräftig werdendes Urteil geschieden noch gerichtlich getrennt ist. Ein anhängiges, aber noch nicht entschiedenes Scheidungs- oder Trennungsverfahren hindert den überlebenden Ehegatten daran zu erben, wenn das Verfahren nach dem Erbfall fortgesetzt wird und ein entsprechendes Urteil später ergeht.[34]

[34] So Rau, ZVglRWiss 80 (1981), 246.

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