Rz. 81

Erbrechtliche Verfügungen können auch nach portugiesischem Recht in der Form der Einsetzung als Erbe (Herdeiro) oder durch Aussetzung eines Vermächtnisses (Legado, siehe Rdn 92) bestehen.

 

Rz. 82

Diese Einsetzungen können grundsätzlich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung getroffen (Art. 2229 ff. CC) wie auch mit Auflagen belastet werden (Art. 2244–2248 CC). Als nicht geschrieben gelten aber tatsächlich oder rechtlich unmögliche Bedingungen wie auch solche, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung (ordem pública) oder die guten Sitten verstoßen, selbst wenn der Testator Gegenteiliges bestimmt hat (Art. 2230 CC). Darüber hinaus ist nach Art. 2231 CC auch die unter der Bedingung getroffene Verfügung nichtig, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer seinerseits zugunsten des Erblassers oder eines Dritten letztwillig verfügt (Condição captatória). Als gesetzeswidrig und damit unzulässig gelten ausdrücklich die Bedingungen, irgendwo zu wohnen oder nicht zu wohnen, mit jemandem zusammenzuleben oder nicht zusammenzuleben, ein Testament nicht zu errichten, die Nachlassgegenstände nicht an eine bestimmte Person weiterzugeben, den Nachlass nicht zu teilen, die Inventarisierung des Erbes nicht zu verlangen, den Priesterstand oder einen bestimmten Beruf zu ergreifen oder nicht zu ergreifen (Art. 2232 CC – Condições contra à lei). Ebenfalls als gesetzeswidrig gilt die Bedingung, zu heiraten oder nicht zu heiraten (Condição de casar ou não casar, Art. 2233 Abs. 1 CC). Zulässig ist jedoch die Zuwendung einer kontinuierlichen oder periodisch wiederkehrenden Leistung, wie Nießbrauch, Benutzung, Wohnung oder Rente, für den Zeitraum, in welchem der Vermächtnisnehmer ledig oder verwitwet ist (Art. 2233 Abs. 2 CC).

 

Rz. 83

Der unter einer auflösenden Bedingung berufene Erbe hat den Nachlass bis zum Bedingungseintritt zu verwalten bzw. seine Ersatzerben, wenn er nicht annimmt, oder seine Miterben (Art. 2237, 2238 CC). Der Eintritt der auflösenden Bedingung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (Art. 2242 CC).

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