Leitsatz
Der Ehemann begehrte eine Reduzierung des zuletzt durch Vergleich vom 21.9.2006 titulierten Ehegattenunterhalts seit dem 1.11.2006 mit der Begründung, seiner geschiedenen Frau stehe aufgrund der Unterhaltsrechtsreform (spätestens) seit dem 1.1.2008 der titulierte Unterhalt nicht mehr zu, da ihr durch die Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden seien.
Das FamG hatte das PKH-Gesuch des Klägers für die beabsichtigte Abänderungsklage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG kam eine kürzere zeitliche Befristung des laufenden Unterhalts - wie vom Kläger begehrt - nicht in Betracht. Soweit er sich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH berufe, könne er sein Abänderungsbegehren hierauf nicht stützen. Der BGH habe bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der Parteien seine Rechtsprechung zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geändert. Während er in der Vergangenheit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung im Wesentlichen nur bei einer Ehedauer von bis zu 10 Jahren in Erwägung gezogen habe, habe er erstmals mit Urteil vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) seine frühere Rechtsprechung grundlegend geändert. In seiner Entscheidung vom 12.4.2006 habe er ausgeführt, die Möglichkeit der Befristung des Aufstockungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen sei, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreue oder betreut habe, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, habe sich aber der Lebensstandard durch die Ehe verbessert, werde es oft angemessen sein, dem Berechtigten nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe.
Da im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im September 2006 diese Rechtsprechung des BGH bereits veröffentlicht gewesen sei, könne ein Abänderungsbegehren nicht auf den Gesichtspunkt gestützt werden, es seien beim unterhaltsberechtigten Ehegatten keine beruflichen Nachteile eingetreten. Gleiches gelte in Bezug auf den neuen Rechtszustand seit 1.1.2008. Die Regelung des § 1578b BGB erfasse hinsichtlich einer Begrenzung des Unterhalts in gleichem Maße wie die Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 den Aspekt des ehebedingten Nachteils. Auch danach sei die Ehedauer nur ein Teil der Billigkeitsabwägung neben der Kinderbetreuung und -erziehung sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe.
Somit würden sich die Grundsätze der Entscheidung des BGH in § 1578b BGB widerspiegeln.
Hinweis
Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Gesichtspunkte für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB maßgebend waren, um festzustellen, ob eventuell ein Begrenzungstatbestand bereits bestand, der präkludiert sein könnte.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008, 4 WF 68/08