Wie auch andere Praktikantenverträge kommt der Orientierungspraktikantenvertrag nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen zustande. Das Orientierungspraktikum wird als freiwilliges Praktikum durch § 26 BBiG abgedeckt, wodurch die Vorschriften der §§ 10 bis 25 BBiG anwendbar sind – mit Ausnahme der Absätze 2 bis 5 des § 17 BBiG. Bei der Vertragsgestaltung sind folgende Punkte besonders zu beachten:
- Eine Niederschrift in Textform des Praktikumsvertrags ist nach § 26 BBiG nicht erforderlich, jedoch aus Beweisgründen empfohlen.
- Eine vertragliche Probezeit kann vereinbart und gemäß § 26 BBiG gekürzt werden.
- Bei vorzeitiger Vertragsauflösung kann kein Schadensersatz gefordert werden.
- Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 26 und § 10 Abs. 2 BBiG gelten, es sei denn, das BBiG legt andere Regelungen fest.
- Der Vertrag ist naturgemäß auf maximal 3 Monate befristet, eine kürzere Laufzeit kann jedoch vereinbart werden.
- Die Pflichten des Praktikanten und des Praktikumsgebers sind in den §§ 13 bzw. §§ 14–16 BBiG festgelegt.
Befristung und wiederholte Praktika
Die Dauer des Praktikums ist auf 3 Monate begrenzt, kann aber unterbrochen und in mehreren Abschnitten absolviert werden, sofern ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Mehrere Orientierungspraktika im gleichen Bereich
Probleme können entstehen, wenn derselbe Praktikant beim selben Arbeitgeber mehrere Orientierungspraktika durchführen möchte. Ist die Gesamtdauer dieser Praktika länger als 3 Monate und hat der Praktikant zwischen den Praktika keine Ausbildung oder ein Studium begonnen, muss der Arbeitgeber den Praktikanten wie einen freiwilligen Praktikanten vergüten, um Missbrauch zu vermeiden. Dies soll dem Schutz des Praktikanten dienen, sodass dieser nicht durch sich wiederholende Orientierungspraktika keine Vergütung erhält.
Die Dreimonatsbefristung schließt jedoch nicht aus, dass der Praktikant in einem völlig anderen Bereich erneut ein Orientierungspraktikum beim gleichen Arbeitgeber beginnt. Eine solche Flexibilität ist wichtig, um dem Praktikanten umfassende berufliche Orientierungsmöglichkeiten zu bieten, ohne durch den Mindestlohn eingeschränkt zu werden.
Allgemeine rechtliche Bestimmungen
Wie bei allen privatrechtlichen Verträgen sind die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die §§ 307 ff. BGB (bei Vertragsmustern), zu beachten. Ist der Praktikant minderjährig, müssen zusätzlich die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB und sonstige für minderjährige Praktikanten relevanten Vorschriften beachtet werden.