Sachverhalt
Herr B war bisher als Bezieher von Arbeitslosengeld versichert. Am 15.2. stellt ihn eine deutsche Firma ein, um ihn direkt für 10 Monate nach Russland zu entsenden. Das Gehalt zahlt diese deutsche Firma. Nach Ablauf der Entsendung wird Herr B von der gleichen Firma in Deutschland weiterbeschäftigt.
Handelt es sich – trotz Neueinstellung – um eine Entsendung?
Ergebnis
Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV sind erfüllt. Es handelt sich um eine Einstellung zur Entsendung. Unmittelbar vorher bestand ein Bezug zur deutschen Sozialversicherung.
Hinweis
Die rechtliche Bewertung gilt nur für dieses Fallbeispiel. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts.
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