Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer, 2,9 % KV-Zusatzbeitrag, 2 Kinder unter 25 Jahren. Sie hat seit 2018 eine Direktversicherung, die durch Umwandlung von laufendem Arbeitslohn mit 200 EUR monatlich finanziert wird. Es wurde vereinbart, den Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung zu zahlen.
Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?
Ergebnis:
Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt in diesem Fall 200 EUR x 15 % = 30 EUR. Insgesamt fließen 230 EUR in die Direktversicherung ein.
Gehalt |
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3.500,00 EUR |
Gehaltsumwandlung |
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- 200,00 EUR |
Direktversicherung (steuer- und beitragsfrei) |
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200,00 EUR |
Direktversicherung AG-Zuschuss (steuer- und beitragsfrei, gehört nicht zum Gesamtbrutto) |
30,00 EUR |
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Gesamtbruttoverdienst |
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3.500,00 EUR |
Steuerbrutto |
3.300,00 EUR |
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Sozialversicherungsbrutto |
3.300,00 EUR |
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Lohnsteuer |
375,00 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Gesamtabzug Steuern |
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- 375,00 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 1,45 %) |
288,75 EUR |
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Pflegeversicherung (1,55 %) |
51,15 EUR |
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Rentenversicherung (9,3 %) |
306,90 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (1,3 %) |
42,90 EUR |
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Gesamtabzug Sozialversicherung |
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- 689,70 EUR |
Gesetzliches Netto |
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2.435,30 EUR |
Abzug Direktversicherung (aus Umwandlung) |
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- 200,00 EUR |
Auszahlungsbetrag |
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2.235,30 EUR |
Der gesamte Direktversicherungsbeitrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Im Gegenzug ist die Rente, die im Versorgungsfall aus dieser Direktversicherung gezahlt wird, in voller Höhe einkommensteuerpflichtig sowie bei gesetzlich Versicherten versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.