Sachverhalt
Ein verheirateter Arbeitnehmer wird von seiner Filiale in Düsseldorf nach München versetzt. Er reist am 2.6.2024 erstmals an. Seinen Familienwohnsitz in Düsseldorf behält er bei.
Der Arbeitgeber stellt ihm in München kostenlos ein Apartment auf dem Firmengelände zur Verfügung.
Im Juni fährt der Arbeitnehmer nach seinem Dienst in München an allen Wochenenden mit dem eigenen Pkw zu seiner Familie nach Düsseldorf. Er kommt dort regelmäßig freitags gegen 22 Uhr an und fährt am Sonntag gegen 17 Uhr wieder nach München. Die Entfernung von Düsseldorf nach München beträgt 600 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattet die steuerlich zulässigen Aufwendungen.
Ab Montag, dem 1.7.2024 hat der Arbeitnehmer eine Woche Urlaub. Deshalb erfolgt am 30.6. keine Fahrt nach München.
Wie hoch ist die Reisekostenerstattung für Juni 2024 (einschließlich erster Hinfahrt)?
Ergebnis
Es liegt eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung vor. Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Versetzung außerhalb seines Wohnorts Düsseldorf beschäftigt und führt am auswärtigen Beschäftigungsort München einen doppelten Haushalt. Deshalb dürfen die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung entstehen, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Dazu gehören die Kosten für die Unterkunft. Da diese ohnehin vom Arbeitgeber kostenfrei gestellt wird, können keine zusätzlichen steuerfreien Erstattungen gewährt werden.
Am Beginn der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Aufwendungen für die erste Hinfahrt zum Beschäftigungsort steuerfrei vergüten.
Ohne Einzelnachweis ist die Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer zu gewähren:
600 Kilometer × 0,30 EUR je Kilometer = 180 EUR
- Außerdem können die Kosten für eine Heimfahrt wöchentlich steuerfrei erstattet werden. Dazu können dem Arbeitnehmer die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer steuerfrei ersetzt werden.
Da der Mitarbeiter im Juni nicht öfter als einmal wöchentlich nach Hause gefahren ist, sind alle Heimfahrten erstattungsfähig. Es ergeben sich 4 Rückfahrten und 3 neue Hinfahrten. Für Zwecke der Berechnung der Entfernungspauschale kann deshalb von 3,5 Familienheimfahrten ausgegangen werden:
3,5 Fahrten × 20 Kilometer × 0,30 EUR je Entfernungskilometer |
21,00 EUR |
3,5 Fahrten × 580 Kilometer × 0,38 EUR je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer) |
+ 771,40 EUR |
Gesamt |
792,40 EUR |
Die Verpflegungsmehraufwendungen können maximal 3 Monate lang in Höhe der für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschalen erstattet werden, also bis Ende August.
Für die Berechnung der Abwesenheitsdauer ist die Wohnung am Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers maßgebend. Hieraus folgt, dass für Tage, an denen Familienheimfahrten durchgeführt werden, nur geringere Pauschbeträge zum Ansatz kommen und für Tage, an denen sich der Arbeitnehmer ganz zu Hause aufgehalten hat, keine Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden können.
Für Tage, an denen Familienheimfahrten durchgeführt werden, kann nur die Pauschale für An- und Abreisetage zum Ansatz kommen. Für Tage, an denen sich der Arbeitnehmer ganz zu Hause aufgehalten hat, können keine Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.
Von Montag bis Donnerstag ist der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend und erhält deshalb die volle Verpflegungspauschale 2024 von 28 EUR. An den Freitagen und an den Sonntagen erhält er eine Pauschale von 14 EUR. Samstags erhält er keine Pauschale.
Für Juli ergeben sich damit folgende Pauschalen:
8 × 14 EUR + 16 × 28 EUR = 560 EUR
Insgesamt können dem Arbeitnehmer damit 1.532,40 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.