Sachverhalt
In einem Handelsunternehmen (Rechtskreis West) ist es üblich, im Februar die Jahresprovision für das vergangene Jahr auszuzahlen. Eine Mitarbeiterin (Stkl I, keine Kinder, evangelisch, KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) hat ein Gehalt von 4.200 EUR. Sie erhält im Februar 2024 eine Jahresprovision i. H. v. 6.000 EUR.
Ihr Jahresbruttoentgelt im Jahr 2023 betrug 56.400 EUR.
Welchem Zeitraum ist die Einmalzahlung zuzuordnen und in welcher Höhe ist sie steuer- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung?
Ergebnis
Die Jahresprovision ist im Februar 2024 als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug |
|
|
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) |
50.400,00 EUR |
|
Lohnsteuer darauf |
|
7.312 EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 6.000 EUR) |
56.400,00 EUR |
|
Lohnsteuer darauf |
|
8.910 EUR |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (8.910 EUR – 7.312 EUR) |
1.598,00 EUR |
|
Kirchensteuer darauf (1.598 EUR x 9 %) |
143,82 EUR |
|
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen. Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (JBBG) per 29.2.2024 sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 29.2.2024 gegenüberzustellen:
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2024 (5.175 EUR × 2 Monate) |
|
10.350 EUR |
Gehalt Januar 2024 |
4.200 EUR |
|
Gehalt Februar 2024 |
+ 4.200 EUR |
|
Entgelt per 29.2.2024 |
|
- 8.400 EUR |
Differenz |
|
1.950 EUR |
Jahresprovision |
|
6.000 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung muss dem Vorjahr (Anwendung der Märzklausel) zugeordnet werden, auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Kranken- und Pflegeversicherung |
JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2023 |
59.850 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2023 |
56.400 EUR |
Differenz |
3.450 EUR |
Einmalzahlung aus Februar 2024 |
6.000 EUR |
|
|
Die Einmalzahlung aus Februar 2024 i. H. v. 6.000 EUR ist i. H. v. 3.450 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (3.450 EUR < 6.000 EUR). |
3.450 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
JBBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 2023 |
87.600 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2023 |
- 56.400 EUR |
Differenz |
31.200 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung aus Februar 2024 i. H. v. 6.000 EUR ist beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (6.000 EUR < 31.200 EUR). |