Sachverhalt
Das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt ab Beginn der Beschäftigung am 1.7.2024 5.300 EUR; zusätzlich wird eine garantierte jährliche Einmalzahlung i. H. v. 4.600 EUR geleistet.
Bereits bei Beginn der Beschäftigung ist bekannt, dass ab November 2024 eine Tariferhöhung erfolgt und das monatliche Entgelt vom 1.11.2024 an bei 5.700 EUR liegt; die Einmalzahlung wird auf 5.500 EUR erhöht.
Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2024 und 2025 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?
Ergebnis
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt am 1.7.2024 (5.300 EUR x 12 + 4.600 EUR =) 68.200 EUR. Daher besteht bei Beginn der Beschäftigung Krankenversicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 EUR). Obwohl bei Beschäftigungsbeginn die vom 1.11.2024 an eintretende Tariferhöhung bereits bekannt ist, darf diese bei Beginn der Beschäftigung nicht berücksichtigt werden.
Besteht zunächst Krankenversicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese im Falle einer Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt.
Durch die Tariferhöhung erhöht sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom 1.11.2024 an auf (5.700 EUR x 12 + 5.500 EUR =) 73.900 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2024 und 2025.
Daher besteht vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 Krankenversicherungspflicht und ab dem 1.1.2025 Krankenversicherungsfreiheit.
Der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung endet im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch zum Jahresende. Er wird vielmehr von einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Krankenversicherung umgewandelt. Die Krankenkasse muss ihn darauf und auf sein Kündigungsrecht aufmerksam machen (zugunsten einer privaten Krankenvollversicherung). Die Versicherung endet bei Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse und Wahl einer privaten Krankenversicherung zum Ende der Versicherungspflicht (31.12.2024).