Sachverhalt
Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2023 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.500 EUR. Zum 1.7.2024 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 5.900 EUR monatlich.
Im Dezember 2024 wird eine Reduzierung der Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.4.2025 an und ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.600 EUR vereinbart.
Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2024 und 2025 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?
Ergebnis
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2023 (5.500 EUR x 12 =) 66.000 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) als auch im Kalenderjahr 2024 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 EUR) Krankenversicherungspflicht.
Durch die Entgelterhöhung ergibt sich vom 1.7.2024 an ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von (5.900 EUR x 12 =) 70.800 EUR. Dies überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024.
Die Krankenversicherungspflicht endet dann zum 31.12.2024, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund der für das Jahr 2025 anzustellenden Prognose auch die für das Jahr 2025 maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Die bereits im Dezember 2024 – vom 1.4.2025 an wirkende – vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit und die damit verbundene Entgeltminderung wird also berücksichtigt.
Für das Jahr 2024 ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (5.900 EUR x 3 + 3.600 EUR x 9 =) 50.100 EUR. Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2025 i. H. v. 73.800 EUR nicht. Daher besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht.