Sachverhalt
Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab März 2024 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils dienstags komplett aus. Für ihn besteht eine Arbeitsunfähigkeit vom 9.1. bis 10.3.2024. Seit dem 20.2.2024 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Am 11.3.2024 nimmt er die Arbeit wieder auf.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Für den Zeitraum der Krankengeldzahlung bis zum 10.3.2024 wird ein fiktives Entgelt als Istentgelt angesetzt.
Abrechnungsmonat März 2024 |
|
|
Sollentgelt (21 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
2.482,10 EUR |
|
Gerundetes Sollentgelt |
2.480,00 EUR |
|
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
|
1.065,55 EUR |
|
|
|
Istentgelt |
|
|
Istentgelt vom 11. bis 31.3.2024 (12 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
1.418,34 EUR |
|
Fiktives Istentgelt vom 1. bis 10.3.2024 (5 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
590,98 EUR |
|
Gerundetes Istentgelt (1.418,34 EUR + 590,98 EUR = 2.009,32 EUR) |
2.000,00 EUR |
|
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
|
894,20 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
|
171,35 EUR |
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Die Leistung unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
- Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (1.418,34 EUR) gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
- Da bis zum 10.3.2024 Krankengeld gezahlt wird, handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit. Die SV-Tage mindern sich um 10 Tage auf (31 – 10 =) 21 Tage.
Brutto-Sollentgelt |
2.482,10 EUR |
Abzgl. fiktives Brutto-Istentgelt |
- 2.009,32 EUR |
Differenz |
472,78 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung (472,78 EUR x 80 %) |
378,22 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
|
KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt (normale Beitragsverteilung) |
1.418,34 EUR |
1.418,34 EUR |
1.418,34 EUR |
SV Fiktives Entgelt (AG trägt Beiträge allein) |
378,22 EUR |
378,22 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
1.796,56 EUR |
1.796,56 EUR |
1.418,34 EUR |