Sachverhalt
Ein Möbelhandelsunternehmen übereignet seinem Arbeitnehmer im Januar 2025 eine Schrankwand und im Februar 2025 eine Couch zu einem Preis von jeweils 3.000 EUR. Bestell- und Liefertage sind identisch. Der angegebene Endpreis lt. Preisauszeichnung beträgt jeweils 5.000 EUR.
Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt. Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch im Februar 2025 auf seiner Internetseite für 4.000 EUR an.
Der Arbeitgeber hat die geldwerten Vorteile nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bewertet. D. h. mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag.
Der Arbeitnehmer beantragt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Couch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Zum Nachweis des durch um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises legt er einen Ausdruck des günstigeren Angebots vor.
Ergebnis
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Endpreis maßgebend. Dies ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis des Arbeitgebers i. H. v. jeweils 4.500 EUR (= 5.000 EUR abzgl. durchschnittlichem Rabatt von 10 %).
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Schrankwand ist der Endpreis zusätzlich um 4 % (=180 EUR) zu kürzen. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 3.000 EUR ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1.320 EUR. Der Arbeitslohn überschreitet den Rabattfreibetrag (1.080 EUR) um 240 EUR (Berechnung s. Beispiel 1). Dieser Betrag muss im Januar 2025 versteuern werden und ist sozialversicherungspflichtig.
Geldwerter Vorteil |
Preis für Endverbraucher |
4.500 EUR |
Abzgl. pauschaler Bewertungsabschlag (4 %) |
- 180 EUR |
Zwischensumme |
4.320 EUR |
Zuzahlung des Arbeitnehmers |
- 3.000 EUR |
Geldwerter Vorteil insgesamt |
1.320 EUR |
Abzgl. Rabattfreibetrag |
- 1.080 EUR |
Geldwerter Vorteil |
240 EUR |
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Couch ist der Endpreis von 4.500 EUR um 4 % (= 180 EUR) zu kürzen. Nach Anrechnung der Zuzahlung von 3.000 EUR ergibt sich für Februar ein geldwerter Vorteil von 1.320 EUR ergibt. Zusätzlich entstehen Sozialversicherungsbeiträge. Der Rabattfreibetrag i. H. v. jährlich 1.080 EUR für 2025 ist durch den Kauf der Schrankwand bereits verbraucht.
Im Veranlagungsverfahren kann der Arbeitnehmer sein Wahlrecht ausüben. Endpreis ist der nachgewiesene günstigste Marktpreis i. H. v. 4.000 EUR.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Anschaffung der Couch ist der Endpreis weder um 4 %, noch um den Rabattfreibetrag zu kürzen. Nach Anrechnung des gezahlten Kaufpreises durch den Arbeitnehmer ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1.000 EUR (statt bisher 1.320 EUR). Die Freigrenze von 50 EUR für Sachbezüge ist überschritten, der Arbeitslohn von 1.000 EUR ist steuerpflichtig.
Der bisher versteuerte Arbeitslohn, lt. Zeile 3 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2025, ist durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens um 320 EUR (1.320 EUR – 1.000 EUR) ...