Leitsatz

Händler, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen bewerben, binden sich dadurch auch. Sie müssen die Produkte auch im eigenen Shop-System zu dem in der Preismaschine angegebenen Preis anbieten bzw. darauf achten, dass Preisänderungen zeitgleich umgesetzt werden.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren Wettbewerber in Sachen Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10.8.2006 eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de als Spitzenreiter an. Dabei kam es zu einer Preis-Panne. Der Online-Händler hatte im eigenen Shop den Preis für die Espressomaschine von 550 EUR auf 587 EUR erhöht. Zwar hatte er diese Änderung dem Suchmaschinenbetreiber umgehend mitgeteilt, doch Preissuchmaschinen aktualisieren die Angebote nicht sofort, sondern mitunter verzögert.

Durch die Verzögerung kam es, dass der Händler, mit dem alten Preis noch drei Stunden nachdem Kunden schon nicht mehr zu diesem Preis kaufen konnten, das vermeintlich beste von 45 Angeboten hatte.

Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. In der Spitzenplatzierung sieht das BGH einen "besonderer Wettbewerbsvorteil" und stufte daher das Vorgehen damit als Irreführung ein: Verbraucher würden Preissuchmaschinen mit "höchstmöglicher Aktualität" verbinden. Shop-Betreiber dürfen daher den Preis im eigenen System erst dann erhöhen, wenn die Suchmaschinen, bei denen sie werben, die Änderungen auch übernommen haben.

Die Rettung durch "Alle Angaben ohne Gewähr" lässt das BGH in diesem Fall nicht gelten. Dem Händler sei es zuzumuten, mit der Umstellung so lange zu warten, bis der neue Preis in der Suchmaschine erscheine. Zwar seien Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und nicht aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.03.2010, I ZR 123/08.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?