Das nach dem SGB VIII gezahlte Pflegegeld für vollzeitig in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder wird nicht bei den Pflegeeltern als Einkommen berücksichtigt, weil es dem Pflegekind selbst zusteht. Der ergänzende, für den erzieherischen Einsatz an die Pflegeeltern gezahlte Teil des Pflegegeldes für ein erstes und ein zweites Pflegekind ist ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei Aufnahme weiterer Pflegekinder nimmt aber das Pflegegeld einen anderen Charakter an. Pflegegeld für ein drittes Kind ist deshalb zu 75 % und für jedes weitere Pflegekind zu 100 % als Einkommen anzusehen.

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