Leitsatz

Eine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer ist bei einem Mauerdurchbruch durch eine tragende Wand nur dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterbleiben, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wird.

 

Fakten:

Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die nicht nach § 21 Abs. 3 WEG als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung beschlossen werden kann. Der Wanddurchbruch ist nur dann zulässig, wenn insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität der Wohnanlage und deren Brandsicherheit geschaffen wird. Das aber ist von den Wohnungseigentümern, die den Wanddurchbruch beabsichtigen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der fehlende Nachweis der Unbedenklichkeit hinsichtlich der Stabilität und Brandsicherheit des Gebäudes als Folge der Baumaßnahme stellt jedenfalls einen Nachteil dar, der bei einem geordneten Zusammenleben nicht unvermeidlich ist. Da die Wohnungseigentümer eine derartige Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Architekten bzw. Statikers hier nicht vorgelegt hatten, konnte ein über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Nachteil nicht ausgeschlossen werden, womit die Baumaßnahme unterbleiben musste.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002, 2Z BR 187/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht aktueller BGH-Rechtsprechung (Beschluss v. 21.12.2000, Az.: V ZB 45/00 - siehe Immobilien-PuR 3/2001, Seite 47).

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