I. Grundsätze
Rz. 51
Das Grundbuchverfahren gehört zur so genannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gilt damit auch das FamFG insoweit, als es nicht durch Spezialregelungen in der GBO verdrängt wird, oder seine allgemeinen Lehren nicht wegen der Besonderheiten des Grundbuchverfahrens unanwendbar sind. Es sind nur wenige Grundsätze des FamFG einer Übernahme in das Grundbuchverfahren zugänglich. Angesichts der zunehmenden Bestrebungen in der allgemeinen Verfahrensrechtslehre, die verschiedenen gerichtlichen Verfahren einander anzunähern und bei aller Wahrung ihrer Eigenständigkeit dort zu vereinheitlichen, wo dies ohne schwerwiegende Substanzverluste möglich ist, sollte auch versucht werden, die das Grundbuchverfahren mit den anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbindenden Gemeinsamkeiten zu suchen und herauszuarbeiten.
II. Amtsverfahren und Antragsverfahren
Rz. 52
Die das FamFG beherrschende Unterscheidung zwischen Amts- und Antragsverfahren findet sich auch in der GBO, wenngleich hier das Antragsverfahren der absolute Regelfall ist (§ 13 GBO). Die Amtsverfahren (§§ 53, 84, 90 GBO) sind sowohl systematisch als auch praktisch von nachrangiger Bedeutung. Allerdings enthält die GBO Fälle, bei welchen einzelne Eintragungen im Zusammenhang mit einer beantragten Eintragung vom Amts wegen vorzunehmen sind (§ 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 48, 51, 52, § 68 Abs. 3, § 76 Abs. 2 GBO).
III. Beteiligtenbegriff
Rz. 53
Er ist ein zentraler Begriff im FamFG (§§ 7 ff. FamFG); den Beteiligten in einem Verfahren muss insbes. rechtliches Gehör gewährt werden und ebenso sind ihnen regelmäßig die ergehenden Entscheidungen bekanntzumachen. Das FamFG unterscheidet zwischen dem formell Beteiligten, dem materiell Beteiligten und insbes. der Verfahrensfähigkeit.
Diese Grundsätze können auch auf das Grundbuchverfahren übertragen werden: So ist im Antragsverfahren jedenfalls Beteiligter, wer einen Eintragungsantrag gestellt hat. Zu eng ist es jedoch, die Beteiligtenstellung auf ihn zu beschränken. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht zutreffend, weil sie sich nicht mit einem anderen Grundsatz verträgt, nämlich dem, dass beschwerdeberechtigt jeder ist, dem ein Antragsrecht zusteht, auch wenn er im konkreten Fall davon keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu § 71 GBO Rdn 60 ff.). Wer beschwerdeberechtigt ist, muss jedoch als Beteiligter in das Verfahren einbezogen werden, d.h. er muss vom Verfahrensgang und Verfahrensabschluss unterrichtet werden, damit er von seinem Beschwerderecht sinnvollen Gebrauch machen kann und dessen Ausübung nicht von Zufälligkeiten abhängig wird. Beteiligter im Grundbuchverfahren ist also jeder, dem nach § 13 Abs. 2 GBO ein Antragsrecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob er es im Einzelfalle ausgeübt hat oder nicht. Wer einen Antrag gestellt hat, obwohl er nicht antragsberechtigt ist, ist nur insoweit beteiligt, als er ein Recht auf Verbescheidung dieses Antrages hat; eine echte Beteiligtenstellung gewinnt er dadurch nicht.
In die Amtsverfahren muss als Beteiligter jeder mit einbezogen werden, dessen materielle Rechtsstellung durch das Verfahren betroffen werden könnte.
Auch Verfahrensstandschaft ist möglich und bei verfahrensunfähigen Personen (§ 9 FamFG) sogar notwendig.
IV. Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit
Rz. 54
Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligter zu sein. Diese Fähigkeit hat im Allgemeinen jeder, der rechtsfähig ist, da § 9 FamFG dem § 50 ZPO entspricht. Am Grundbuchverfahren beteiligt zu sein, bedeutet regelmäßig, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht inne zu haben oder erwerben zu wollen. Auch dies ist grundsätzlich nur demjenigen möglich, der rechtsfähig ist. Beteiligtenfähig im Grundbuchverfahren ist deshalb, wer nach dem maßgebenden materiellen Recht Inhaber eines Grundstücksrechtes sein kann. Ausnahmsweise wird dies auch bei Gebilden zugelassen, denen (noch) keine Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. dazu § 4 Einl. Rdn 42 ff.). Das Grundbuchamt hat keine Nachforschungen darüber anzustellen, ob einem Beteiligten die Beteiligtenfähigkeit zukommt, solange dies nach der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung glaubhaft ist und keine entgegenstehenden Tats...