Rz. 75

Der Auslegung kommt im Grundbuchverfahrensrecht eine größere Bedeutung zu, als allgemein angenommen wird.[138] Die Auslegung darf nie die besonderen Umstände des Einzelfalles außer Acht lassen. Deshalb muss vor einer Verallgemeinerung veröffentlichter Entscheidungen ohne Prüfung ihrer Besonderheiten gewarnt werden.

[138] Meikel/Böhringer, 10. Aufl. 2010, Einl. G 1; Demharter, § 19 Rn 28 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 172; eingehend dazu Böhringer, Rpfleger 1988, 389; Wulf, MittRhNotK 1996, 41; DNotZ 1997, 331; krit. MüKo-BGB/Mohr, § 1018 Rn 18 ff.; MüKo-BGB/Mohr, § 1105 Rn 27 ff.

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