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Der Auslegung kommt im Grundbuchverfahrensrecht eine größere Bedeutung zu, als allgemein angenommen wird.[138] Die Auslegung darf nie die besonderen Umstände des Einzelfalles außer Acht lassen. Deshalb muss vor einer Verallgemeinerung veröffentlichter Entscheidungen ohne Prüfung ihrer Besonderheiten gewarnt werden.
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