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Prof. Ulrich Keller/Dr. Jörg Munzig, KEHE Grundbuchrecht ... / I. Differenzierung

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 116

Zu unterscheiden ist, was bedingt oder befristet ist: das dingliche Recht selbst (sein Rechtsbestand), die Übertragung oder Änderung dieses Rechts, die Ausübung des Rechts, die Vormerkung oder der vorgemerkte Anspruch. Das Grundbuchamt hat dies zu prüfen, ggf. durch Auslegung[268] oder Aufklärung durch Anhörung der Beteiligten.

Ein bedingtes oder befristetes Recht liegt vor, wenn das materiell-rechtliche Entstehen oder Erlöschen des Rechts[269] in sachenrechtlich zulässiger Weise von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung oder einen Anfangs- oder Endtermin i.S.d. § 158 BGB abhängig ist. Das für Beginn oder Ende des dinglichen Rechts maßgebliche Ereignis muss mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein,[270] z.B. Kündigung oder Dauer eines bestimmten Vertragsverhältnisses,[271] und muss sich nicht in Form des § 29 GBO feststellen lassen.[272] Kann aber bei einer auflösenden Bedingung der Bedingungseintritt nicht durch öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden, kann dies bei der Löschung eines Rechtes Schwierigkeiten bereiten, weil dann die Bewilligung des Buchberechtigten zur Löschung erforderlich ist.

Zulässig ist auch eine bedingte oder befristete Vormerkung.[273] Davon zu unterscheiden ist die mögliche Bedingtheit oder Befristung des zu sichernden Anspruchs nach § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Allgemein kann ein Grundstücksrecht aber nicht zugleich bedingt und unbedingt[274] und nicht mit einem zeitlich vor der Eintragung gegen den Anfangstermin bestellt werden, weil die Eintragung eine notwendige Voraussetzung für die Entstehung des Rechts ist.[275] Es kann aber zugleich bedingt und befristet,[276] aufschiebend und auflösend bedingt, für die Zeit zwischen einen Anfangs- und Endtermin bestellt und als solches eingetragen werden.[277] E...

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