Rz. 116
Zu unterscheiden ist, was bedingt oder befristet ist: das dingliche Recht selbst (sein Rechtsbestand), die Übertragung oder Änderung dieses Rechts, die Ausübung des Rechts, die Vormerkung oder der vorgemerkte Anspruch. Das Grundbuchamt hat dies zu prüfen, ggf. durch Auslegung oder Aufklärung durch Anhörung der Beteiligten.
Ein bedingtes oder befristetes Recht liegt vor, wenn das materiell-rechtliche Entstehen oder Erlöschen des Rechts in sachenrechtlich zulässiger Weise von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung oder einen Anfangs- oder Endtermin i.S.d. § 158 BGB abhängig ist. Das für Beginn oder Ende des dinglichen Rechts maßgebliche Ereignis muss mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein, z.B. Kündigung oder Dauer eines bestimmten Vertragsverhältnisses, und muss sich nicht in Form des § 29 GBO feststellen lassen. Kann aber bei einer auflösenden Bedingung der Bedingungseintritt nicht durch öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden, kann dies bei der Löschung eines Rechtes Schwierigkeiten bereiten, weil dann die Bewilligung des Buchberechtigten zur Löschung erforderlich ist.
Zulässig ist auch eine bedingte oder befristete Vormerkung. Davon zu unterscheiden ist die mögliche Bedingtheit oder Befristung des zu sichernden Anspruchs nach § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Allgemein kann ein Grundstücksrecht aber nicht zugleich bedingt und unbedingt und nicht mit einem zeitlich vor der Eintragung gegen den Anfangstermin bestellt werden, weil die Eintragung eine notwendige Voraussetzung für die Entstehung des Rechts ist. Es kann aber zugleich bedingt und befristet, aufschiebend und auflösend bedingt, für die Zeit zwischen einen Anfangs- und Endtermin bestellt und als solches eingetragen werden. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 2 BGB) kann auch unter der auflösenden Bedingung bestellt werden, dass es für bestimmte Teile des herrschenden Grundstücks erlischt, sobald diese vom Grundstück abgetrennt werden, und für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks bestehen bleibt.
Während Bedingungen und Befristungen des materiellen Rechts grundsätzlich möglich sind, ist die Bewilligung der Eintragung grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich (zu Besonderheiten im Rahmen des § 26 siehe § 26 GBO Rdn 12 ff.). der staatliche Hoheitsakt der Grundbucheintragung darf im Interesse der Rechtssicherheit nicht durch ein zukünftiges ungewisses Ereignis oder einen Endtermin außer Kraft gesetzt werden. Deshalb sind Antrag und Bewilligung bedingungsfeindlich und bei Abhängigkeit von einem Endtermin unwirksam.
Rz. 117
Kein bedingtes oder befristetes Recht oder keine bedingte oder befristete Vormerkung liegen insbes. vor, wenn
▪ |
die Ausübung, zeitlich beschränkt (z.B. Fahrtrecht an Werktagen von 9 bis 11 Uhr) oder von bestimmten Voraussetzungen (z.B. Zahlung einer Ausübungsvergütung) abhängig ist (ein auflösend bedingtes Recht liegt hingegen vor, wenn das Recht durch Verzug mit den Entschädigungszahlungen erlöschen soll), |
▪ |
es sich um Rechtsbedingungen handelt, |
▪ |
der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch einer näheren Bestimmung nach den §§ 315 ff. BGB bedarf (z.B. Geländebestimmungsrecht) oder |
▪ |
bloß (zulässige) Vollzugsvorbehalte vorliegen, die allein verfahrensrechtliche Bedeutung besitzen; davon zu unterscheiden ist freilich die Einräumung gegenseitiger Rechte mit wechselseitiger Abhängigkeit, z.B. gegenseitige Fahrtrechte, von denen keines vor dem anderen entsteht oder jedes mit dem anderen erlöschen soll. |