Rz. 51

Das Grundbuchverfahren gehört zur so genannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gilt damit auch das FamFG[102] insoweit, als es nicht durch Spezialregelungen in der GBO verdrängt wird, oder seine allgemeinen Lehren nicht wegen der Besonderheiten des Grundbuchverfahrens unanwendbar sind.[103] Es sind nur wenige Grundsätze des FamFG einer Übernahme in das Grundbuchverfahren zugänglich. Angesichts der zunehmenden Bestrebungen in der allgemeinen Verfahrensrechtslehre, die verschiedenen gerichtlichen Verfahren einander anzunähern und bei aller Wahrung ihrer Eigenständigkeit dort zu vereinheitlichen, wo dies ohne schwerwiegende Substanzverluste möglich ist, sollte auch versucht werden, die das Grundbuchverfahren mit den anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbindenden Gemeinsamkeiten zu suchen und herauszuarbeiten.[104]

[103] Eingehend Böttcher, Rpfleger 2011, 53.
[104] Dazu Eickmann, in: FS H. Winter, 1982, Bd. 35.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?