Rz. 2

Im materiellen Recht ist die Grundbucheintragung entweder eine notwendige Voraussetzung, ohne die ein dingliches Recht nicht bestellt, geändert oder aufgehoben werden kann (§§ 873, 875 BGB), wobei insoweit auf den Vorgang des Eintragens selbst abgestellt ist,[2] oder eine Maßnahme, um bei unrichtigem GB (§ 894 BGB) den Zwiespalt zwischen Buchlage und wahrer Rechtslage zu beseitigen und sich gegen die Gefahren der Richtigkeitsvermutung (§ 891 BGB) und des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§§ 892, 893 BGB) zu schützen. Das materielle Recht setzt das Vorhandensein des Grundbuchs voraus und knüpft seine Wirkungen an den Grundbuchinhalt ohne Rücksicht darauf, ob er formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Das Grundbuchverfahrensrecht regelt den Weg bis zur Eintragung und befasst sich demgemäß mit den formellen Voraussetzungen und der Art und Weise der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts. Es bestimmt ferner, wann überhaupt eine wirksame Eintragung vorliegt, die das materielle Recht voraussetzt (siehe § 1 Einl. Rdn 56 ff.).[3]

[2] RGZ 131, 97, 100; Soergel/Stürner, BGB, § 873 Rn 18.
[3] Teilweise a.A. hinsichtlich der §§ 892, 893 BGB: Lutter, AcP 164 (1964), 122, 152 ff.

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