1. Grundbucherklärungen
Rz. 71
Die wichtigsten Grundbucherklärungen sind
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Eintragungsbewilligung (gleichgültig, ob Eintragungs-, Löschungs- oder Berichtigungsbewilligung) der mittelbar und unmittelbar von der Eintragung Betroffenen nach § 19 GBO, |
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sonstige zur Eintragung erforderlichen Erklärungen von Beteiligten, nämlich
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die Zustimmungen nach § 22 Abs. 2, § 27 S. 1, § 66 GBO und die Erklärungen nach §§ 3 Abs. 6 Hs. 1, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 3 GBO sowie |
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Erklärungen, die zur Ergänzung und Begründung der eigentlichen Grundbucherklärungen für die Eintragung benötigt werden, wie z.B. Vollmachten, Vollmachtsbestätigungen, Zustimmungen, Genehmigungen, und |
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Erklärungen und Ersuchen von Behörden, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll (§ 29 Abs. 3 GBO). |
2. Keine Grundbucherklärungen
Rz. 72
Keine Grundbucherklärungen sind
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zur Eintragung nicht erforderliche Erklärungen, insbes. solche, die zwar für die dingliche Rechtsänderung unerlässlich, vom Grundbuchamt aber im Eintragungsverfahren nicht zu prüfen sind (z.B. Einigung gem. § 873 Abs. 1 BGB oder einseitige materielle Bestellungs-, Änderungs- oder Aufgabeerklärungen), |
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die "anderen Voraussetzungen der Eintragung" (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO), die für die Grundbucheintragung bedeutsam sind, aber nicht in Erklärungen bestehen, sondern in hoheitlichen Maßnahmen im weitesten Sinne (gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Feststellungen usw.) und rein tatsächlichen Vorgängen (z.B. Geburt, Tod vgl. § 29 GBO Rdn 77), |
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Erklärungen und Handlungen, die sich nicht auf die Vornahme einer Grundbucheintragung beziehen, also entweder die Eintragung verhindern sollen (z.B. Widerruf der Eintragungsbewilligung) oder eine andere Tätigkeit des Grundbuchamts begehren oder gestatten (z.B. Bestimmungen über die Brieferteilung nach § 60 Abs. 2 GBO), und |
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sonstige Verfahrenshandlungen, die keine Erklärungen sind, z.B. Vorlage und Zurücknahme von Urkunden. |
Die Antragsverbindung nach § 16 Abs. 2 GBO ist keine Grundbucherklärung, denn sie hindert höchstens die Vornahme derjenigen Eintragung, die an den Vollzug des anderen Antrags gekoppelt ist; nach demzufolge zutreffender allgemeiner Ansicht (vgl. § 16 GBO Rdn 19) ist die Antragsverbindung formfrei, ja sogar stillschweigend möglich.
3. Abweichungen
Rz. 73
Dem Antrag und der Antragsvollmacht kann man die Eigenschaft als Grundbucherklärung nicht abstreiten, denn sie sind für das Grundbuchamt eine zwingende Voraussetzung zur Vornahme einer Eintragung. Andererseits sind die Antragsrücknahme und der Widerruf der Antragsvollmacht wiederum Erklärungen, die sich gegen die Vornahme einer Eintragung richten, aber § 31 GBO schreibt die Anwendung von § 29 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 GBO vor. Diese Besonderheiten sprechen nicht gegen die jeweilige dogmatische Einordnung, sondern stützen sie, denn für den Antrag und die Antragsvollmacht müsste man eigentlich § 29 Abs. 1 S. 1 GBO anwenden, was der konstitutive Dispens durch § 30 GBO gerade verdeutlicht.
4. Gemäß § 20 GBO nachzuweisende Einigungen
Rz. 74
Fraglich ist der Charakter der Erklärungen, die nach § 20 GBO nachzuweisen sind. Nicht haltbar ist in jedem Fall die Annahme, die nach § 20 GBO nachzuweisende Einigung sei eine von der Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB streng zu trennende "verfahrensrechtliche Erklärung". Man muss entweder – wie beim Prozessvergleich (siehe § 1 Einl. Rdn 51) – von einer Doppelnatur ausgehen oder den Charakter als Grundbucherklärung vollständig verneinen. Letzteres ist vorzugswürdig, da die hauptsächliche Wirkung im materiellen Recht liegt, denn eine Missachtung des § 20 GBO durch das Grundbuchamt ist folgenlos, wenn die Einigung tatsächlich formgerecht (§ 925 BGB) erklärt, dem Grundbuchamt aber nicht vorgelegt worden ist. Wegen der Notwendigkeit des Nachweises, der von § 20 GBO angeordnet wird, ergibt sich die Anwendung des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO für die Erklärungen als solche, für die Formerfordernisse der Auflassung gilt § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.