I. Voraussetzungen der Unwirksamkeit der Eintragung
Rz. 120
Nur bei einem schwerwiegenden Mangel ist nach dem für nichtige Hoheitsakte geltenden Grundsatz (§ 44 VwVfG) eine Eintragung im Grundbuch nichtig. Dazu gehören
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Einträge ohne nach § 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 oder S. 3 GBO (siehe § 44 GBO Rdn 23 ff.) bzw. nach § 129 Abs. 1 S. 1 GBO wirksamen Eintragungsakt oder solche, die unter Bedrohung mit Lebensgefahr erzwungen wurden, nicht aber die durch Geschäftsunfähigkeit oder Willensmangel des Beamten beeinflusste Eintragung, |
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Löschungen, die auf andere als in § 46 GBO vorgeschriebene Weise erfolgt sind, z.B. bloßes Durchstreichen, Röten, Einklammern, Radieren, was technisch jeweils im maschinell geführten Grundbuch gar nicht mehr möglich ist; hierbei handelt es sich um keine Eintragung/Löschung sondern nur um graphische Zeichen. |
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Inhaltlich unzulässige Eintragungen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO), d.h. solche, deren Wirkungslosigkeit aus dem Grundbuchinhalt selbst ohne Zuhilfenahme anderer, außerhalb des Grundbuch liegender Auskunfts- oder Beweismittel ersichtlich ist (vgl. § 53 GBO Rdn 41 ff.) und |
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Bezugnahmen auf die Bewilligung hinsichtlich solcher Umstände, die im Eintragungsvermerk enthalten sein müssen. |
Rz. 121
Eintragungen im falschen Grundbuchblatt, das nach dem Grundbuchsystem nicht das für diese Eintragung maßgebliche Grundbuch im Sinne des BGB ist, sind entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht unwirksam, da es an der Offensichtlichkeit fehlt. Das Grundbuch ist nur unrichtig. Liegt hingegen Notorietät vor, d.h. wird aus der Eintragung selbst klar, dass sie sich auf ein anderes Grundbuchblatt bezieht, so liegt wegen dieser Widersprüchlichkeit eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor (vgl. § 53 GBO Rdn 40 ff.).
II. Teilweise Unwirksamkeit einer Eintragung
Rz. 122
Eine Eintragung kann auch nur teilweise unwirksam sein:
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Genügt die restliche Eintragung für sich den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Grundbucheintragung, so ist dieser Teil wirksam und nur der andere unwirksam. Die unwirksame Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil berührt die Aufteilung der Miteigentumsanteile nicht; es entsteht ein "isolierter" Miteigentumsanteil. Ein weiterer Fall ist die unwirksame Angabe eines "Berechtigten", wenn es keinen gibt, wie z.B. bei Umlegungs-, Sanierungs-, Entwicklungs- oder Enteignungsvermerken. |
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Bei Doppelbuchungen können, je nachdem, welche Bedeutung man § 892 BGB insoweit zumisst, allenfalls nur die Teile unwirksam sein, die eine von der anderen Eintragung abweichende oder ihr widersprechende Wirkung hätten. Soweit sie übereinstimmen, kann ihre Wirksamkeit nicht berührt werden. Zur Behebung der Doppelbuchung vgl. § 38 GBV. |
III. Keine Unwirksamkeit einer Eintragung
Rz. 123
Keine unwirksamen Eintragungen sind
Rz. 124
Fraglich ist dies für überflüssige Eintragungen, da sie wegen der Gefährdung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs unzulässig sind. Da sie aber eben aufgrund ihrer Überflüssigkeit keine Bedeutung haben können, ist es müßig, eine Einordnung vorzunehmen. Sie können jedoch von Amts wegen entfernt werden.
IV. Folgen der unwirksamen Eintragung und Löschung
1. Keine Grundbucheintragung im Rechtssinn
Rz. 125
Die unwirksame Eintragung oder Löschung ist keine Grundbucheintragung im Rechtssinn. Die Wirkungslosigkeit gilt für und gegen jedermann, auch wenn er die Unwirksamkeit der Eintragung oder Löschung nicht erkannt hat oder schuldlos nicht erkennen konnte.
2. Keine materiell-rechtlichen Wirkungen
Rz. 126
Unwirksame Eintragungen und Löschungen haben keine materiell-rechtlichen Wirkungen, also (im Gegensatz zu den Buchrechten) nicht die Wirkungen der §§ 879, 891, 892, 893 BGB, und machen das Grundbuch nicht unrichtig i.S.d. § 894 BGB. Gegen sie kann kein Widerspruch (§ 899 BGB) und kein Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) eingetragen werden, weil sie am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht tei...