I. Grundsätzliches zu fehlerhaften Eintragungen
Rz. 132
Vergleichbar dem in § 44 VwVfG kodifizierten Grundsatz sind Eintragungen, die das Grundbuch unter Verletzung einer Vorschrift des materiellen oder formellen Rechts vorgenommen hat, in der Regel wirksame Eintragungen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Mängel vor.
II. Unterschied zu unrichtigen Eintragungen
Rz. 133
Eine andere Frage ist es, ob die wirksame Eintragung materiell-rechtlich richtig ist. Dafür ist allein die Kongruenz zwischen Einigung und Eintragung entscheidend. Verstöße gegen Ordnungsvorschriften des Grundbuchverfahrensrechts bewirken allein niemals eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (auch nicht im Fall der Missachtung des § 20 GBO, denn eine dann eintretende Grundbuchunrichtigkeit ist nicht die Folge des Gesetzesverstoßes des Grundbuchamtes, sondern sie findet ihre Ursache in der Verletzung des materiellen Rechts). Liegt aber dennoch Grundbuchunrichtigkeit vor, so ist ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen. Nur für wirksame Eintragungen stellt sich die Frage, ob sie unrichtig sind; eine Eintragung, die unrichtig und unwirksam zugleich ist, kann es nicht geben. Unrichtige Eintragungen unterliegen nur der Berichtigung auf Antrag, und zwar entweder aufgrund einer Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder nach § 22 Abs. 1 aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises. Unwirksame Eintragungen sind hingegen von Amts wegen aus dem Grundbuch zu entfernen.
III. Einzelfälle wirksamer fehlerhafter Eintragungen
Rz. 134
Die Eintragung ist wirksam bei
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Verfahrensverstößen (z.B. gegen §§ 13, 19, 20, 39 GBO), weil Verfahrensnormen lediglich Ordnungsvorschriften sind. |
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Zuständigkeitsverstößen, z.B. gegen die örtliche (siehe § 1 GBO Rdn 14; praktisch nicht vorstellbar) oder funktionelle Zuständigkeit des Grundbuchamtes (siehe § 1 GBO Rdn 16 ff.), anders dagegen bei Unterschriftsleistung durch einen Urkundsbeamten, sonstigen Beamten, Bediensteten oder Nichtbediensteten anstelle des Rechtspflegers, weil dann ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO vorliegt). |
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Fassungsfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten, die vom Grundbuchamt durch Vervollständigung des Eintragungsvermerks oder Klarstellungsvermerk selbst behoben werden können. Anders ist die zu beurteilen bei solchen Inhaltsfehlern, die über bloße Ungenauigkeiten hinausgehen, also insbes. die Essentialia betreffen; insoweit kann zwar eine Auslegung erfolgen, so dass eine bloße Bestimmbarkeit ausreicht, aber es darf dazu nicht die in Bezug genommene Bewilligung zu Hilfe genommen werden. |
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Gegenstandslosen Eintragungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind (§ 84 Abs. 2, 3 GBO) und vom Grundbuchamt im Amtslöschungsverfahren beseitigt werden können (§ 85 GBO). |