Rz. 6

Jedes Recht an einem Grundstück (oder grundstücksgleichen Recht) erhält mit seiner Entstehung – falls § 879 Abs. 2 BGB eingreift, bereits mit seiner Eintragung – einen bestimmten Rang im Verhältnis zu den anderen am gleichen Grundstück lastenden Rechten, der für das Bestehenbleiben und ggf. für die Befriedigungsreihenfolge bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück entscheidend ist und dadurch den wirtschaftlichen Wert des Rechts beeinflusst. Das Rangverhältnis richtet sich nach dem auf dem Prioritätsgrundsatz beruhenden § 879 Abs. 1, 2 BGB nach dem Zeitpunkt der Eintragung (zum Rang siehe auch § 17 GBO Rdn 2; § 19 GBO Rdn 62; § 45 GBO Rdn 17 ff.; zum sehr seltenen Rangklarstellungsverfahren vgl. §§ 90 ff. GBO), der Rang außerhalb des Grundbuchs entstehender Rechte untereinander und im Verhältnis zu eingetragenen Rechten grundsätzlich nach der Entstehungszeit (siehe dazu auch § 45 GBO Rdn 13). Gesetzliche Privilegien mit verkehrsfeindlichen Auswirkungen genießen vor allem öffentliche Lasten (§ 54 GBO), gesetzliche Vorkaufsrechte (siehe dazu § 6 Einl. Rdn 233 ff.) und sonstige öffentliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken (siehe dazu § 1 Einl. Rdn 97, Rdn 170 ff.).

Es gibt Eintragungen, die in keinem Rangverhältnis stehen, aber nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines dinglichen Rechts von Bedeutung sind oder jedenfalls sein können (z.B. gem. §§ 878, 892, 893, 2113 BGB). Beispiele dafür sind der Widerspruch (§ 899 BGB) und die im Grundbuch verlautbarten Verfügungsbeschränkungen (siehe § 6 Einl. Rdn 88 ff.; § 19 GBO Rdn 89) sowie die Vormerkung, insbes. hinsichtlich ihrer Wirkung nach § 883 Abs. 2 BGB.[13]

Im Grundbuchverfahren gelten wegen der materiell-rechtlichen Bedeutung der Reihenfolge der Eintragungen die §§ 17 und 45 GBO, die beide auf dem Prioritätsgrundsatz beruhen. § 17 GBO regelt die "Entscheidungsreihenfolge des Grundbuchamts" über die Eintragungsanträge (vgl. § 17 GBO Rdn 1 ff., 27 ff.), § 45 GBO die "Eintragungsreihenfolge" (vgl. § 45 GBO Rdn 2) entsprechend dem Eingangszeitpunkt des Antrags (§ 13 Abs. 1 S. 2). Die Einhaltung der §§ 17, 45 durch das Grundbuchamt ist nicht nur für das echte Rangverhältnis nach § 879 BGB, sondern auch für die Fälle von Bedeutung, in denen es auf die unter Buchst. b geschilderte Wirksamkeitsreihenfolge nicht rangfähiger Eintragungen ankommt (siehe § 45 GBO Rdn 9 ff.).

[13] Eingehend Staudinger/Kesseler, BGB, § 883 Rn 272 m.w.N.

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