Rz. 7
Das materielle Grundstücksrecht wird vom Grundsatz der Bestimmtheit der dinglichen Rechte beherrscht. Diesem materiellen Grundsatz entspricht der Verfahrensgrundsatz, dass das Grundbuchamt nur klare und eindeutige Eintragungsunterlagen verwenden darf.[14] Der Grundsatz wird durch die Möglichkeit der Auslegung gemildert (vgl. Rdn 75 ff.).
Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht bei allen dinglichen Rechten gleich streng ausgeprägt: Während die §§ 1113 Abs. 1, 1191 Abs. 1, 1199 Abs. 1 BGB bei Grundpfandrechten eine "bestimmte Geldsumme"[15] verlangen, genügt bei Reallasten die "Bestimmbarkeit".[16] Bei Dienstbarkeiten können wirtschaftliche oder technische Veränderungen[17] oder normale Bedürfnissteigerungen[18] zu einer Änderung oder Erweiterung des dinglichen Inhalts führen. Die Bestimmung des Ausübungsortes einer Dienstbarkeit kann auch durch die tatsächliche Ausübung bestimmt werden,[19] und zwar ohne dass bestimmte Konstellationen (z.B. wegen einer "essentiellen Bedeutung" des Ortes[20]) eine vertragliche Vereinbarung erfordern.[21] Auch im Hypothekenrecht wird die Zinsänderung innerhalb des eingetragenen Höchstbetrages nicht als Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz angesehen.[22] Nach Einführung eines variablen Verzugszinses durch § 288 Abs. 1, 2 BGB ist selbst die Angabe eines Höchstzinssatzes entbehrlich (siehe auch § 7 Einl. Rdn 20).[23] Bei Vormerkungen haben sich die Bestimmtheits- oder Bestimmbarkeitsanforderungen in der Regel nicht am vorgemerkten Anspruch, sondern an dem durch die Vormerkung vorbereiteten Recht zu orientieren (siehe § 6 Einl. Rdn 31).[24]
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