Leitsatz

  1. Die Prospekthaftung des für eine Anlagegesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfers aus "einer Art Garantenstellung" (BGH-Urteil vom 12.2.2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, S. 110, 115), weil mit seinem Einverständnis im Verkaufsprospekt der Gesellschaft ein Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist, beschränkt sich auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen in ihrer durch die Stichtagsbezogenheit, den Maßstab einer Rechnungslegungsprüfung sowie den konkreten Inhalt des abgedruckten "Testats" begrenzten Reichweite.
  2. Entsprechendes gilt für die mit dem Bestätigungsvermerk verbundene Erklärung des Wirtschaftsprüfers, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden; diese Erklärung begründet keine weiter gehende Einstandspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.
  3. Zum Ursachenzusammenhang zwischen (behaupteten) Unrichtigkeiten im abgedruckten Wirtschaftsprüfertestat nebst Vorprüfungsvermerk und dem Entschluss des Anlegers zur Zeichnung der mit dem Prospekt beworbenen Genussrechte.
  4. Die für den Anleger sprechende Vermutung, dass es ihm auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekts ankam, kann aufgrund der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Falls ausgeräumt bzw. entkräftet sein. Außerdem kann es bereits an der "Wesentlichkeit" der Prospektaussagen des Wirtschaftsprüfers für die Entschließung des Anlageinteressenten fehlen.
  5. Bei der Kausalitätsprüfung ist letztlich darauf abzustellen, ob die Anlageentscheidung auch dann getroffen bzw. dann nicht getroffen worden wäre, wenn der Wirtschaftsprüfer den unbeschränkten Bestätigungsvermerk (pflichtgemäß) nicht erteilt hätte und ein solcher daher nicht im Prospekt veröffentlicht worden wäre. Denn der Wirtschaftsprüfer hat grundsätzlich weder eine Handhabe noch eine Verpflichtung, die Veröffentlichung eines die Bestätigung des Jahresabschlusses ganz oder teilweise versagenden Prüfungsvermerks zu bewirken.
 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Urteil vom 21.2.2006, 5 U 196/05

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