Zusammenfassung

 
Begriff

Prostitution ist in aller Regel weder strafbar noch ist sie sittenwidrig. Dies ist allerdings nur die eine Seite der Medaille, hat sie doch einen gewissen moralisch-sozialen Unwert. In Wohnungseigentumsanlagen ist jedenfalls die Ausübung der Prostitution in aller Regel nicht mehr von der Zweckbestimmung umfasst. Entsprechendes gilt für eine Gewerbeausübung mit sexueller Ausrichtung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsverhältnisse der Prostituierten regelt das Prostitutionsgesetz. In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht sind die Grenzen des § 14 WEG zu beachten.

LG Bamberg, Urteil v. 12.4.2016, 11 S 21/15 WEG: Auch unter Geltung des Prostitutionsgesetzes ist Prostitution bei einem großen Anteil der Bevölkerung mit einem sozialen Unwerturteil behaftet. Die Zweckbestimmung "Gewerbe" umfasst nicht ohne Weiteres das Führen eines bordellartigen Betriebs, auch wenn ein solcher gesetzlich erlaubt und öffentlich-rechtlich zulässig ist.

  1. Durch die bordellähnliche Nutzung mindert sich regelmäßig der Miet- und Verkaufswert des Teileigentums der übrigen Miteigentümer, wodurch diese unzumutbar beeinträchtigt werden, ohne dass es auf tatsächliche Konflikte, Beeinträchtigungen oder Belästigungen zwischen Bewohnern, Prostituierten und Kunden ankommt.

OLG Köln, Beschluss v. 25.8.2008, 16 Wx 117/08: Im Regelfall stellt die Prostitutionsausübung in einer Wohnanlage für die benachbarten Eigentümer einen nicht mehr hinnehmbaren Nachteil dar, der einen Unterlassungsanspruch begründet. Handelt es sich allerdings um eine atypische Anlage, in der beispielsweise keine Familien wohnen, Obdachlose zur Wiedereingliederung untergebracht sind und sich auch in der Umgebung randständige Personen aufhalten, so kann im Einzelfall ein Unterlassungsanspruch unbegründet sein.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.1.2008, 3 W 257/07: Die Prostitutionsausübung in einer Eigentumswohnung überschreitet das in § 14 Nr. 1 WEG a. F. / § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. genannte Maß auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich "Hausfrauensex" angeboten wird. Gewerbsmäßige Unzucht muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.

KG Berlin, Beschluss v. 16.2.2000, 24 W 3925/98: Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (Sex-Shop).

1 Wohnungseigentum

Die Ausübung der Prostitution stellt weder eine Straftat dar noch ist sie sittenwidrig. Allerdings ist sie auch bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr von der Zweckbestimmung einer Wohnnutzung umfasst und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung bzw. Unterhaltung derartiger Gewerbe das Gebäude selbst entwerten und auch für potenzielle Mieter unattraktiv machen kann. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich "Hausfrauensex" angeboten wird. Gewerbsmäßige Unzucht muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.[1]

 
Hinweis

Keine Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell

Auch wenn eine gewerbliche Nutzung der Wohneigentumseinheiten nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung grundsätzlich möglich ist, ist die Nutzung der Wohnung als Bordell oder zur Ausübung der Prostitution in aller Regel unzulässig.[2] Gleiches gilt für entsprechende Gewerbe, die als "Sauna-Betrieb" oder "Model-Tätigkeit" umschrieben sind. Anderes kann lediglich für Wohnanlagen gelten, die nicht den Ansprüchen typischer Mehrfamilienwohnanlagen entsprechen, vielmehr verschiedene Besonderheiten hinsichtlich ihrer Nutzung und Lage aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass die Ausübung der Prostitution an sich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.[3]

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.1.2008, 3 W 257/07, ZWE 2009, 142.
[2] LG Bamberg, Urteil v. 12.4.2016, 11 S 21/15 WEG, BeckRS 2016, 126221.

2 Teileigentum

Die Ausübung der Prostitution oder der Bordellbetrieb in Räumen des Teileigentums wird ebenso größtenteils für unzulässig gehalten. Dies gilt auch für den Fall der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage, in der eine gewerbliche Nutzung der Einheiten zulässig ist.[1] Wird die Prostitution in einer atypischen Wohnanlage ausgeübt, in der beispielsweise keine Familien wohnen, Obdachlose zur Wiedereingliederung untergebracht sind und sich auch in der Umgebung randständige Personen aufhalten, kann sie im Einzelfall zulässig sein.[2]

Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?