Nicht selten in der Verwalterpraxis verweigern einzelne Unterzeichnungsverpflichtete ihre Unterschrift. Egal aus welchem Grund die Weigerung erfolgt, hat diese keinerlei Auswirkungen auf die Beschlüsse selbst, da diese ja mit ihrer Verkündung wirksam werden. Freilich ist durch die verweigerte Unterschrift der Beweiswert der Niederschrift geschmälert.

 

Was ist zu tun, wenn die Unterschrift verweigert wird?

Verweigert ein Zeichnungsverpflichteter seine Unterschrift, sollte der Verwalter die Wohnungseigentümer hierüber aufklären und die Niederschrift dennoch versenden oder in seinen Geschäftsräumen zur Einsichtnahme bereithalten.

 

"Soll"-Regelung in der Teilungserklärung

Bestimmt die Teilungserklärung, dass das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter sowie einem Wohnungseigentümer lediglich unterzeichnet werden "soll", führt das Fehlen der entsprechenden Unterschriften weder zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse noch beeinträchtigt es den Beweiswert der Niederschrift.[1]

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