Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 21. Februar 1997 in Riga die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
4. |
Zu Artikel 10Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck “Dividenden” die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein. |
5. |
Zu den Artikeln 10 und 11Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
|
6. |
Zu Artikel 12Vergütungen für technische Dienstleistungen oder für Beratung oder Geschäftsführung gelten nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, es sei denn, daß diese Vergütungen betragsmäßig auf Herstellung, Verkauf, Vorführung, Gewinn oder ähnlicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwendung derartiger Mitteilungen beruhen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. |
7. |
Zu Artikel 23
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Lettland vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Abkommen wird erst ab dem erst... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen