Die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Bonn am 13. September 1979 die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
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