Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei haben ergänzend zum Abkommen vom 19. September 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
(1) Zu Artikel 4 Absatz 3:
Als Kriterium zur Festlegung des Ansässigkeitsstatus einer anderen Person als einer natürlichen Person werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorzugsweise den Ort wählen, an dem die Gesellschaft geleitet und die Kontrolle über sie ausgeübt wird oder den Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft getroffen werden.
(2) Zu den Artikeln 7 und 14:
a) |
Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder 14 des Abkommens anzuwenden ist. |
b) |
Artikel 7 gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht. |
(3) Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und |
b) |
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(4) Zu Artikel 11 Absatz 4:
Zuschläge für verspätete Zahlung im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 werden wie Zinsen behandelt, wenn der Zinssatz unter dem fremdvergleichskonformen Zinssatz liegt oder die Zuschläge höher als die fremdvergleichskonformen Zuschläge für verspätete Zahlung sind.
(5) Zu Artikel 13 Absatz 5:
Artikel 13 Absatz 5 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien von Gesellschaften, die an einer anerkannten Börse eines Vertragsstaats notiert sind, oder für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Rahmen der Umstrukturierung einer Gesellschaft.
(6) Zu Artikel 15 Absatz 2:
Artikel 15 Absatz 2 gilt nicht für Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person – in diesem Absatz "der Arbeitnehmer" genannt – bezieht, und die von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, für unselbständige Arbeit in diesem anderen Staat gezahlt werden, wenn
a) |
der Arbeitnehmer im Rahmen dieser unselbständigen Arbeit einer anderen Person als dem Arbeitgeber Dienste leistet und diese Person unmittelbar oder mittelbar die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben überwacht, leitet oder bestimmt und |
b) |
der Arbeitgeber keine Verantwortung oder Risiken für die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers trägt. |
(7) Zu Artikel 24:
In Bezug auf Artikel 24 Absatz 2 hat der Steuerpflichtige im Fall der Türkei die sich aus der Verständigung ergebende Erstattung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, nachdem die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen das Ergebnis der Verständigung mitgeteilt hat, zu beantragen.
(8) Zu Artikel 25:
Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
a) |
Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 25 nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. |
b) |
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. |
c) |
Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. |
d) |
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. |
e) |
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten... |