Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

1.

Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b (Allgemeiner Geltungsbereich)

1Der Ausdruck "langfristig Aufenthaltsberechtigter" bezeichnet eine natürliche Person, der während der vorangegangenen 15 Steuerjahre für mindestens acht Steuerjahre der rechtmäßige Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. 2Um zu bestimmen, ob die Voraussetzung des im vorstehenden Satz genannten Mindestzeitraums erfüllt wird, gilt eine natürliche Person hinsichtlich eines Steuerjahrs, in dem sie nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens der Vereinigten Staaten in einem anderen Land als den Vereinigten Staaten als dort ansässige Person behandelt wird, sofern sie nicht auf die von den Vereinigten Staaten einer im anderen Land ansässigen Person nach diesem Abkommen gewährten Vergünstigungen verzichtet, nicht als eine Person, der der rechtmäßige Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. 3Somit gilt eine natürliche Person, die in jedem der 15 Steuerjahre vor dem Verlust ihres Status als zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit)) und die die von den Vereinigten Staaten einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gewährten Vergünstigungen in Anspruch genommen hat, nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigter.

 

2.

Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässigkeit)

 

a)

Die Bundesrepublik Deutschland behandelt einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder einen Ausländer, dem die Einreise zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes rechtmäßig gestattet worden ist (Inhaber einer "grünen Karte"), nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt ("substantial presence") oder dort eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

b)

Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet), auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig; eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten und ein Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten gelten als in den Vereinigten Staaten ansässig.

 

3.

Zu Artikel 5 (Betriebsstätte)

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Konzerte oder Theateraufführungen gibt oder als Unterhaltungskünstler auftritt oder ähnliche Darbietungen und Revuen veranstaltet und die im anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 17 (Künstler und Sportler) besteuert werden kann, wird nicht so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte in diesem Staat, wenn sie sich dort nicht länger als insgesamt 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr aufhält.

 

4.

Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne)

1Die einer Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Gewinne umfassen nur die Gewinne, die aus dem von der Betriebsstätte eingesetzten Kapital, den von ihr übernommenen Risiken und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten erzielt werden. 2Zur Ermittlung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten eines Einheitsunternehmens anzuwenden. 3Daher kann zur Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte jede der dort zur Berechnung eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses als geeignet beschriebenen Methoden angewendet werden, sofern die Anwendung dieser Methoden gemäß den Leitlinien erfolgt. 4Insbesondere wird die Betriebsstätte bei der Ermittlung der ihr zuzurechnenden Gewinne so behandelt, als verfüge sie über denselben Kapitalbetrag, den sie zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit benötigen würde, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausüben würde. 5Bei Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um Versicherungsgesellschaften handelt, kann ein Vertragsstaat den einer Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag durch Aufteilung des gesamten Eigenkapitals des Instituts auf seine einzelnen Geschäftsstellen auf der Grundlage des ihnen jeweils zuzurechnenden Anteils an den risikogewichteten Vermögenswerten des Finanzinstituts ermitteln. 6Ein Finanzinstitut kann den seiner Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag nur dann anhand seiner risikogewichteten Vermögenswerte ermitteln, wenn es im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit Risikogewichtungen seiner Vermögenswerte vornimmt.

 

5.

Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)

1Einnahmen, Veräußerungsg...

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