[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Schweden –
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steuerabkommen) (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) zu ändern –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Der Titel des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung"
Art. 2
Die Präambel des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,
in der Absicht, auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:”
Art. 3
Artikel 1 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die von Rechtsträgern oder Gebilden oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.”
Art. 4
Artikel 2 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland
1) |
die Einkommensteuer, |
2) |
die Körperschaftsteuer, |
3) |
die Gewerbesteuer und |
4) |
die Vermögensteuer, |
|
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b) |
in Schweden
1) |
die staatliche Einkommensteuer (den statliga inkomstskatten), |
2) |
die Abzugsteuer auf Dividenden (kupongskatten), |
3) |
die Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige (den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta), |
4) |
die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler (den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta artister m.fl.), |
5) |
die Gemeindeeinkommensteuer (den kommunala inkomstskatten) und |
6) |
die Vermögensteuer (statlig förmögenhetsskatt) |
|
(im Folgenden als "schwedische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.”
Art. 5
(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„a) |
umfasst der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;” |
(2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„b) |
bedeutet der Ausdruck "Schweden" das Königreich Schweden und umfasst, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Staatsgebiet, das Küste... |