[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Österreich –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 geänderten Fassung (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Der Titel des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
"Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung".
Art. II
Die Präambel des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Österreich –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:”
Art. III
Artikel 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) |
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden, |
b) |
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden, |
c) |
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden, |
d) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, |
e) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben |
f) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, |
vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstaben f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.”
Art. IV
Artikel 13 Absatz 6 wird aufgehoben.
Art. V
Artikel 15 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn diese Person
1. |
in diesem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und |
2. |
ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt.” |
Art. VI
1. |
Dem Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sie dürfen für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person die Dienste an nicht mehr als zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr außerhalb dieses Staates leistet." |
2. |
Nach Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 dürfen Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die Person
- im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und
- ihre Dienste üblicherweise in der Nähe der Grenze leistet, in eine in der Grenzzone des erstgenannten Staates gelegene Dienststelle eingegliedert ist und dort ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur Verfügung steht.”
|
Art. VII
Dem Artikel 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet."
Art. VIII
1. |
Artikel 28 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel, wenn sie nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich auf diploma... |