Die Prozessführungsbefugnis einer Beschlussklage, also insbesondere der Anfechtungsklage, ist in § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG geregelt. Hiernach ist nur ein Wohnungseigentümer klagebefugt. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hat der Verwalter keine Klagebefugnis mehr, was Beschlussklagen betrifft.
BGH, Urteil vom 1.10.2021, V ZR 48/21: Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen.
BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 41/19: Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.
BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19: Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
LG Berlin, Urteil v. 25.9.2018, 55 S 235/17: Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht befugt, zur Abwendung einer drohenden Verjährung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter zustehenden Schadensersatzansprüchen, als Notgeschäftsführer Klage zu erheben, wenn die Wohnungseigentümer zuvor die Geltendmachung abgelehnt haben.
AG Bremen, Urteil v. 31.3.2017, 29 C 10/17: Handelt es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum, das ein Wohnungseigentümer ungenehmigt baulich verändert – hier: Austausch der Wohnungseingangstür –, ist aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit nach § 9a Abs. 2 WEG allein eine Ausübungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben, sodass nur diese im Hinblick auf ein Rückbaubegehren prozessführungsbefugt ist.
AG Offenbach, Urteil v. 30.5.2016, 320 C 50/15: Die Berechtigung zur Notgeschäftsführung durch einen Wohnungseigentümer rechtfertigt nicht, unmittelbar im Nachgang zu einer ablehnenden Beschlussfassung auf eigene Faust rechtliche Maßnahmen für die Gemeinschaft einzuleiten. Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG dient nicht dazu, nach erfolgter Beschlussfassung ein Handeln des einzelnen Eigentümers insoweit zu rechtfertigen und einen anfechtbaren Beschluss dergestalt zu korrigieren.
BGH, Urteil v. 20.7.2012, V ZR 241/11: Der Bucheigentümer, der zwar im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum nach materiellem Recht jedoch nicht wirksam erworben hat, ist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nicht befugt. Diese Befugnis steht nur dem tatsächlichen Eigentümer zu. Dieser ist wahrer Berechtigter und Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.8.2005, I-3 Wx 323/04: Dem Nießbrauchsberechtigten kommt keine Klagebefugnis zu.