Leitsatz
Dem Kläger war im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 EUR auferlegt worden. Auf die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde ermäßigte das OLG die Ratenhöhe auf 30,00 EUR. Die hiergegen von dem Kläger beim BGH angelegte Rechtsbeschwerde wurde von ihm zurückgenommen.
Nachdem weiterhin Ratenzahlungen von ihm nicht geleistet wurden, wurde ihm mit Schreiben vom 15.3.2006 die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO angedroht. Ferner wurde ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 31.3.2006 gesetzt.
Zahlung erfolgte wiederum nicht, der Kläger berief sich vielmehr innerhalb der ihm gesetzten Frist darauf, dass sich seine wirtschaftliche Lage so verändert habe, dass die Ratenzahlungspflicht nunmehr aufzuheben sei. Ferner sei eine Gehaltsminderung und eine monatliche Belastung nicht berücksichtigt worden.
Die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wurde daraufhin mit Beschluss des Rechtspflegers vom 12.4.2006 aufgehoben, da er länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand geraten war.
Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde, die in der Sache selbst nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für zulässig, jedoch in der Sache für nicht begründet.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe auch weiterhin die festgesetzten Raten nicht gezahlt, obgleich weder die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde noch die Rechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung gehabt hätten. Damit habe der von § 124 Nr. 4 ZPO geforderte Zahlungsrückstand vorgelegen.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe dürfe dann nicht erfolgen, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruhe. Das Verschulden sei dabei unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen. Das Gericht dürfe die Bewilligung nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr habe es grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH MDR 1997, 376).
Die Prüfung sei vom AG vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es die für den Aufhebungsbeschluss geforderte Ermessensabwägung im Rahmen der Verschuldensfeststellung erkennbar vorgenommen. Ein Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung sei nicht erkennbar.
Das OLG errechnete ein einzusetzendes Einkommen des Klägers i.S.d. § 115 ZPO i.H.v. 43,09 EUR. Es verbleibe damit bei einer Ratenzahlungspflicht von 15,00 EUR monatlich.
Nachdem der Kläger bis zum Erlass des Aufhebungsbescheides vom 12.4.2006 keinerlei Zahlung geleistet habe, habe das für die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung gem. § 124 Nr. 4 ZPO erforderliche Verschulden vorgelegen. Er sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten von mindestens 15,00 EUR aufzubringen. Diese Ratenzahlung habe er schuldhaft unterlassen. Danach sei das für den Aufhebungsbeschluss erforderliche Verschulden feststellbar.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2006, 8 WF 84/06