Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 15,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führte er an, das ihm gewährte Arbeitslosengeld II sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die Kosten für sein Kfz und die von ihm zu entrichtenden Beiträge für seine Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das dem Antragsgegner im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zu Recht eine Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich auferlegt habe.
Zutreffend sei das Arbeitslosengeld II von 751,20 EUR dem Antragsgegner als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO zugerechnet worden. Eine Zurechnung als Einkommen sei zumindest dann vorzunehmen, wenn der Empfänger daneben weitere Einkünfte, wie z.B. hier das staatliche Kindergeld, beziehe (BGH, FamRZ 2008, 781, 782; OLG Koblenz, OLGR 2008, 122 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 155).
Zuzüglich des dem Antragsgegner zuzurechnenden Kindergeldes ständen ihm monatlich 905,20 EUR zur Verfügung.
Diesem Betrag ständen monatliche Ausgaben i.H.v. ca. 870,00 EUR gegenüber, gegen die sich der Antragsgegner nicht wende. Soweit er darüber hinaus weitere Kosten für sein Kfz und Versicherungsbeiträge geltend mache, sei dem nicht zu folgen. Der Abzug von Versicherungsbeiträgen richte sich nach den §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen seien nur dann abzuziehen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben und nach Grund und Höhe angemessen seien.
Zwar sei der Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Allein dies führe jedoch nicht zu ihrer Berücksichtigung als besondere Belastung. Es komme vielmehr darauf an, ob der Fahrzeugbesitz selbst erforderlich sei. Die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Pkws erfordere daher, dass der Antragsgegner diesen insbesondere zum Zwecke der Ausübung seines Berufes oder aus sonstigen dringenden Gründen benötige (OLG Dresden, OLGR 2002, 55, 56; AG Regensburg, a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rz. 254 m.w.N.; im Ergebnis auch OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 646 im Langtext).
Eine derartige dringende Notwendigkeit habe der Antragsgegner jedoch nicht dargetan. Damit könnten die für das Kfz aufgebrachten Kosten nicht in Abzug gebracht werden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.10.2008, 9 WF 333/08