Leitsatz
Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrte die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Im Hinblick auf die bereits vor der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die zulässige sofortige Beschwerde für nicht begründet. Das Familiengericht habe zu Recht den Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe wirke weiter, so dass das notwendige Rechtsschutzinteresse für eine erneute Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehle.
Zwar möge der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG"... als selbständige Familiensachen fortgeführt ..." dafür sprechen, dass eine von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichssache mit ihrer Wiederaufnahme eine neue selbständige Familiensache werde. In diesem Fall bestände ein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, weil eine neue Sache vorläge.
Einer entsprechenden Auslegung der genannten Vorschrift stehe jedoch sowohl die Gesetzesbegründung zur genannten Vorschrift als auch das Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen.
Eine Änderung des Charakters des Versorgungsausgleichs von einer Folgesache in eine selbständige Familiensache sei mit der genannten Vorschrift nicht gewollt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG diene der Satz 2 des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG lediglich der Klarstellung, dass die Regelung des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG auch auf weitere Folgesachen aus dem Verbund Anwendung finde. Der Auffassung des OLG Brandenburg in dessen Beschluss vom 12.5.2010 (15 WF 125/10) sei zu folgen, wonach es dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs widersprechen würde, wenn dieser in den genannten Fällen seinen Charakter als Folgesache verliere. Es entspreche dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, dass dieser nur im Fall der Scheidung und damit nur im Zusammenhang mit dieser als Folgesache durchzuführen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010, 10 WF 106/10