Leitsatz
Die Klägerin machte mit ihrer Klage gegen ihren getrennt lebenden Ehemann Unterhaltsansprüche für einen zurückliegenden Zeitraum geltend, in dem sie Sozialhilfe bezogen hatte. Die Stadt hatte die auf sie als Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche an sie zurückübertragen. Das AG hat der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht gewährt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin wegen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 Abs. 4 BSHG nicht prozesskostenhilfebedürftig sei.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das AG hielt auch das OLG die Beschwerde gegen die ablehnende PKH-Entscheidung für unbegründet.
Maßgeblich hierfür sei allerdings - anders als vom erstinstanzlichen Gericht vertreten - nicht ein Kostenerstattungsanspruch aus § 91 Abs. 4 BSHG als Vermögen i.S.v. § 115 ZPO, sondern vielmehr der Umstand, dass die Rückübertragung vom Träger der Sozialhilfe auf die Klägerin nur den Zweck verfolge, die Kosten der Rechtsverfolgung der Landeskasse als einer anderen öffentlichen Kasse aufzugeben. Dies sei rechtsmißbräuchlich und nicht von § 91 Abs. 4 BSHG gedeckt.
Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf die uneinheitliche Rechtsprechung und divergierende Meinungen in der Literatur zu der Frage, ob die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG die Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers ausschließe. Es folgte der teilweise vertretenen Auffassung, wonach Prozesskostenhilfe dann zu versagen sei, soweit ausschließlich übergegangene und zurückübertragene Unterhaltsansprüche geltend gemacht würden, da es in einem solchen Fall an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Prozessführung fehle (OLG Nürnberg, a.a.O.; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 35; MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.4.1999 (Az. 5 WF 123/98) und Beschluss vom 9.3.2000 (5 WF 167/99)).
Die Rückübertragung durch den Sozialhilfeträger auf den Hilfebedürftigen nur zum Zweck der Überbürdung von Kosten der Rechtsverfolgung auf die Landesjustizkasse sei rechtsmißbräuchlich. Zwar eröffne § 91 Abs. 4 S. 4 BSHG dem Sozialhilfeträger eine erweiterte Möglichkeit, dem Hilfebedürftigen die Prozessführung zu übertragen, wobei dieser dann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen könne. Die geänderte Vorschrift solle aber nicht nur und ausschließlich die Möglichkeit eröffnen, Kosten auf andere öffentliche Kassen zu verlagern und sich allein zu diesem Zweck des Hilfebedürftigen zu bedienen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2003, 5 WF 76/02