Leitsatz
Das FamG hatte dem Kläger für ein inzwischen abgeschlossenes Kindesunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und letztere mit dem Beschluss vom 3.9.2007 im Abhilfeverfahren auf monatlich 45,00 EUR, zahlbar ab 1.8.2007, herabgesetzt. Mit der demgegenüber weiter verfolgten Beschwerde machte der Kläger geltend, die Berechnung des FamG lasse zu seinem Nachteil unberücksichtigt, dass er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sei und die zuständige ARGE bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sein Nettoeinkommen teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet habe, so dass er hiervon nicht seinen, sondern den Lebensunterhalt Dritter (in diesem Falle einer im Wesentlichen einkommenslosen Lebensgefährtin) bestreite.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig, jedoch nur für den Zeitraum ab 1.2.2008 in der Sache für begründet. Für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.1.2008 hatte die Beschwerde keinen Erfolg.
Das OLG ging zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser seit Beginn der Ratenzahlungspflicht ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.072,20 EUR netto erzielt hat. Hiervon seien gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ein Erwerbstätigenfreibetrag von 174,00 EUR und ein Grundfreibetrag für die Partei von 382,00 EUR abzuziehen. Außerdem reduziere sich das Einkommen des Klägers um gezahlten Unterhalt nach dem im vorliegenden Verfahren geschlossenen Vergleich vom 24.7.2007 ab August 2007 von monatlich 37,00 EUR.
Die danach verbleibenden 479,20 EUR stellten allerdings noch nicht den gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzenden Betrag dar, weil die Rechtsordnung das Einkommen des Klägers zum Teil anderen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zurechne, also auch zur Ermittlung von deren sozialhilferechtlichen Unterstützungsansprüchen von Rechts wegen unterstelle, dass der Kläger selbst ohne entsprechende unterhaltsrechtliche Verpflichtung Einkommen im Umfang der Zurechnung zum Lebensunterhalt Dritter verwende und verwenden müsse. Dies sei dem Kläger infolgedessen - jedenfalls bis zur Höhe des sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO ergebenden Freibetrages - als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzurechnen (vgl. Zöller/Philippi, 26. Aufl. 2007, § 115 ZPO Rz. 40 m.w.N.; ebenso schon Senatsbeschluss vom 30.5.2007 - 20 WF 443/07).
Nach der Berechnung des OLG verminderte sich jedenfalls für die Zeit ab 1.2.2008 das monatliche Nettoeinkommen des Klägers von ca. 479,00 EUR um 363,00 EUR, so dass für die Prozesskosten nur der Differenzbetrag von 116,00 EUR einsetzbar sei. Dies rechtfertige nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO die mit Wirkung vom 1.8.2007 angeordnete Rate von monatlich 45,00 EUR, ohne dass es darauf ankomme, dass zum einsetzbaren Einkommen des Klägers eigentlich noch ein monatlicher Betrag von 68,00 EUR zu addieren wäre, den er als befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld erhalte.
Ab 1.2.2008 habe die ARGE ausweislich ihres Leistungsbescheides vom gleichen Tage von einem insgesamt für die Belange der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Gesamteinkommen des Klägers von 774,20 EUR diesem selbst 398,77 EUR belassen, seiner Lebensgefährtin mithin 375,43 EUR zugerechnet. Dieser Betrag sei neben dem auf die Miete zu erbringenden Eigenanteil des Klägers i.H.v. monatlich 86,77 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO einkommensmindernd zugunsten des Klägers abzuziehen, so dass sich per Saldo ein einsetzbares Einkommen von 17,00 EUR monatlich ergebe. Hiervon habe der Kläger gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatlich 15,00 EUR zu den geschuldeten Prozesskosten beizutragen.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 29.02.2008, 20 WF 0884/07