Leitsatz
Der Antragsgegnerin war antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe (auch) für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in Höhe eines monatlichen Betrages von insgesamt 641,00 EUR bewilligt worden. Hiergegen hatte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass für das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden sei, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei (vgl. BGH, NJW 2010, 372 ff. Tz. 2 m.w.N., u.a. auf OLG Köln, FGPrax 2009, 241 = FamRZ 2009, 1852).
Die von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde sei wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Prozesskostenhilfe sei eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BGH FamRZ 2009, 1994 ff. = NJW 2009, 3658 ff. = juris Tz. 9 m.w.N.; Zöller/Geimer: ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 114 ZPO Rz. 1). Sie diene dazu, minderbemittelten Parteien den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise zu gewähren wie wirtschaftlich besser gestellten, wobei eine Gleichstellung nur mit einem solchen Bemittelten erfolge, der seine Aussichten vernünftig abwäge und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtige. Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sei jedoch nicht die "kostenlose Prüfung von Rechtsaussichten" für beabsichtigte Prozesse oder zur Verteidigung in solchen.
Im vorliegenden Fall sei der Antragsgegnerin antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe (auch) für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in Höhe eines monatlichen Betrages von (insgesamt) 641,00 EUR bewilligt worden. Soweit das AG den Unterhaltszeitraum auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet habe, sei die Antragsgegnerin bei einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache zwar beschwert. Sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, die nunmehr von der Staatskasse zu tragen bzw. zu erstatten seien, berechneten sich gemäß § 42 Abs. 1 GKG a.F. - der aber insoweit der neuen Vorschrift in § 51 Abs. 1 FamGKG entspreche - aber nur nach den für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderten Beträgen, also nach einem Streitwert von 7.692,00 EUR. Ob der Unterhalt nach einigen Jahren herabgesenkt oder befristet werde, spiele für die Bemessung des (Gebühren-) Streitwertes keine Rolle (vgl. OLG Köln, FamFR 2010, 91 m. zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 73 f.; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205).
Demnach sei die Antragsgegnerin in Höhe aller für die Folgesache (Ehegatten-) Unterhalt anfallenden Kosten abgesichert und habe in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zugestanden bekommen. Weitergehende Kosten könnten auch dann nicht entstehen, wenn das AG in der Hauptsacheentscheidung den Unterhaltsanspruch tatsächlich befristen sollte.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für das von ihr eingelegte Rechtsmittel sei daher nicht ersichtlich.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010, 27 WF 41/10