Leitsatz

In einem Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe ging es um die Frage, ob der Antragstellerin gewährte Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu bewerten und zur Zahlung von Prozesskosten herangezogen werden können.

 

Sachverhalt

Der Antragstellerin war für ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, der Antragstellerin seien monatliche Raten i.H.v. 45,00 EUR im Rahmen der Prozesskostenhilfe aufzuerlegen. In die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens bezog er die der Antragstellerin vom Job-Center gewährten Leistungen i.H.v. 483,00 EUR monatlich ein.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Auffassung vertreten, dass die SGB II-Leistungen als Grundsicherung für den Arbeitssuchenden dazu dienten, seinen Lebensunterhalt zu sichern und nicht zur Zahlung von Prozesskosten herangezogen werden könnten.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Die Beschwerde des Bezirksrevisors führte zu einer Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass der Antragstellerin eine monatliche Ratenzahlung von 45,00 EUR auferlegt wurde.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II seien als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO zu behandeln, auch wenn sie neben der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts dienten. Soweit nach § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht würden, seien diese an die Stelle des früheren Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz getreten, welches grundsätzlich als Einkommen i.S.d. § 115 ZPO behandelt worden sei. Dies gelte auch für die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II. Es könne hierbei nicht darauf ankommen, dass es sich um eine staatliche Leistung handele. Bliebe die SGB II-Leistung außer Betracht, würde die Partei deutlich besser gestellt werden als eine Partei, die als Arbeitnehmer Einkünfte in gleicher Höhe beziehen würde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2008, 11 WF 243/07

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