Kurzbeschreibung
PKH-Antrag beim Landesarbeitsgericht.
Vorbemerkung
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Für das Berufungsverfahren muss daher ein separater Antrag gestellt werden, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, besteht die Erleichterung, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, soweit der Partei, die in der vorherigen Instanz obsiegt hat, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Auch in der Rechtsmittelinstanz bietet sich ggf. die Möglichkeit, zunächst nur die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel zu beantragen, um nicht das volle Kostenrisiko zu tragen. Das kommt vor allem bei mittellosen Parteien in Betracht. Einer mittellosen Partei, die finanziell nicht in der Lage ist, die Berufung einzulegen und die deshalb die Berufungsfrist nicht einhalten kann, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Für sie ist es daher kein Risiko, wenn das Gericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Antrag beim zuständigen Gericht innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird. Nach Kenntniserlangung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die Frist zur Wiedereinsetzung gemäß § 234 ZPO zu beachten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe jedoch nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der antragstellenden Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass ein möglicher Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist keinen Erfolg haben könne, weil nicht innerhalb der Berufungsfrist zumindest in Grundzügen dargelegt worden sei, aus welchem Grund die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werde und woraus sich die Erfolgssaussicht des Rechtsmittels ergebe. Einer sachlichen Begründung bedarf es grundsätzlich (noch) nicht, da von einer mittellosen Partei eine Begründung aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht verlangt werden kann.
Bei Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht wird keine Wiedereinsetzung gewährt.
Zweckmäßig ist die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO aber dennoch, denn häufig entscheidet das Berufungsgericht erst nach Ablauf dieser Frist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung ist nämlich nur einmal ohne Einwilligung des Gegners möglich, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Hat dann das Gericht noch nicht über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden, wäre der Antragsteller von der Einwilligung des Gegners für eine weitere Verlängerung abhängig, die dieser im Zweifel wohl nicht erteilen würde.
Das erstinstanzliche Urteil sollte beigefügt werden.
Auch eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist grundsätzlich beizufügen.
Kommt es auf die hinreichenden Erfolgsaussichten an, sind diese in Form einer Berufungsbegründung darzulegen.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Es genügt auch die elektronische Einreichung eines PKH-Antrages i.V.m. der fotokopierten oder eingescannten Unterschrift (LAG Sachsen, 25.10.2018, 4 Ta 52/18), die Gerichte sind dennoch ermächtigt, auch das Original der Erklärung zu fordern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.6.2021 – 5 Ta 15/21).
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz
An das
Landesarbeitsgericht
per beA
Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
In Sachen
... ./. ...
Az. erster Instanz: ....
wird beantragt, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen und die/den Unterzeichnende/-n als Prozessbevollmächtigte/-n beizuordnen.
Begründung:
Der Beklagte ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des beabsichtigten Berufungsverfahrens zu tragen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom ... verwiesen.
Die beabsichtigte Berufung hat hinreichend Aussicht auf Erfolg. Es wird auf den beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung verwiesen.
Es ist beabsichtigt, nach der Entscheidung über diesen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin