Leitsatz
Die Antragsgegnerin hatte für ihre Rechtsverteidigung im Ehescheidungsverfahren vor dem FamG Prozesskostenhilfe beantragt. In der von ihr eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab sie einen monatlichen Unterhaltsbezug von 500,00 EUR sowie Renteneinkünfte von ca. 200,00 EUR monatlich an. Ferner gab sie Aufwendungen für Heizungskosten i.H.v. ca. 306,00 EUR monatlich an, Aufwendungen an eine Baugenossenschaft, für Medikamente und für eine Putzhilfe. Zu ihrem Grundvermögen führte sie an, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann hälftige Miteigentümerin eines Dreifamilienhauses sei, dessen Verkauf demnächst erfolgen solle.
Das FamG hat der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf ihren Miteigentumsanteil an dem Dreifamilienhaus versagt. Ihr sei es möglich, einen Kredit bei einer Bank durch Absicherung ihres hälftigen Miteigentums zum Zwecke der Finanzierung der Prozesskosten für das Ehescheidungsverfahren aufzunehmen.
Der hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen.
Das OLG, dem die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wurde, hielt die sofortige Beschwerde für begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Ansicht des OLG war der Antragsgegnerin für ihre Rechtsverteidigung im Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Allerdings sei anzuordnen, dass sie die Prozesskosten, soweit sie auf sie entfielen, vollständig aus ihrem Vermögen zu begleichen habe, wobei diese Verpflichtung zum Vermögenseinsatz bis zum Ablauf des 31.12.2010 gestundet werde.
Die Beleihung ihres Miteigentumsanteils an dem Haus zur Deckung der Prozesskosten durch Kreditaufnahme erscheine als wirtschaftlich zweifelhaft, da der Miteigentumsanteil kaum eine verwertbare Banksicherheit darstellen dürfte. Auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin mit ihren geringfügigen Renteneinkünften dürfte sie kaum in der Lage sein, Zins und Tilgungen eines möglichen Darlehens für die Prozesskosten zu tragen.
Sie sei jedoch verpflichtet, ihren hälftigen Miteigentumsanteil künftig für die Prozesskosten einzusetzen, wobei der Vermögenseinsatz für die Dauer von über zwei Jahren bis zum 31.12.2010 zu stunden sei. Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO habe die hilfebedürftige Partei grundsätzlich ihr Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar sei. § 90 SGB XII gelte entsprechend. Das Gesetz bezeichne in § 90 Abs. 2 SGB XII diejenigen Vermögensgegenstände, die zum Schonvermögen zählten. Danach sei Grundvermögen nur dann von der Verwertungspflicht ausgenommen, wenn es sich um ein bescheidenes, von dem Antragsteller und seinen Angehörigen selbst genutztes Familienheim handele. Gehe das Grundvermögen darüber hinaus, sei eine Partei grundsätzlich zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet.
Eine Ausnahme gelte nach § 90 Abs. 3 SGB XII nur insoweit, als der Einsatz des Vermögens für die unterhaltsbedürftige Partei eine Härte bedeuten würde.
Von einem Härtegrund für einen Vermögenseinsatz könne man vorliegend nicht ausgehen, da beide Parteien eine baldige Veräußerung des gemeinschaftlichen, werthaltigen und unbelasteten Anwesens beabsichtigten und ein Makler zur Veräußerung bereits beauftragt sei. Beide Parteien des Ehescheidungsverfahrens hätten im Hinblick auf die Schuldenfreiheit des Gebäudes einen erheblichen Veräußerungserlös zu erwarten, der im Rahmen der vorliegenden Prozesskostenhilfebewilligung zu berücksichtigen sei. Nach § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO könne das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge festsetzen. Zwar seien für die im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheidenden Fragen die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Verhältnisse maßgebend. Lediglich in unsicherer Aussicht stehende Vermögens- und Einkommensverbesserungen müssten grundsätzlich außer Betracht bleiben. Das bedeute aber nicht, dass auch im Zeitpunkt der Entscheidung bereits gesicherte, künftig erwartbare Einkommens- und Vermögenszuwächse außer Acht zu lassen seien (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765; KG NJW-RR 1996, 58; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 120 ZPO Rz. 5).
Der durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 angefügte § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimme, dass bei der Festsetzung der von der Partei zu erbringenden Raten auch zu berücksichtigen sei, dass bestehende Belastungen ganz oder teilweise entfallen würden. Der Gesetzgeber schreibe somit hinsichtlich der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Belastungen eine Berücksichtigung der überschaubaren Zukunftsentwicklung ausdrücklich vor. Nach dem Zweck der Gesetzesänderung und dem Sachzusammenhang der zitierten Gesetzesbestimmung sei deshalb bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ein im Entscheidungszeitpunkt nach dem normalen Lauf der Dinge als sicher erscheinender erheblicher Vermögenszuwachs in den nächs...