Leitsatz
Gegenstand der Entscheidung ist die Reichweite der Darlegungslast des zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichteten für seine Leistungsunfähigkeit im Rahmen des PKH-Verfahrens für eine beabsichtigte Unterhaltsabänderungsklage.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte sich in einer Jugendamtsurkunde vom 20.3.2001 zur Zahlung von 105,5 % des jeweiligen Regelbetrages entsprechend § 2 Regelbetragverordnung verpflichtet. Er begehrte Abänderung dieser Urkunde mit der Begründung, es beständen mittlerweile weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und einem im Jahre 2004 geborenen Kind. Das AG hat Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage nicht bewilligt. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu gewähren war. Der Antragsteller habe für die begehrte Abänderung des Unterhaltstitels keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.
Es fehle an substantiiertem Sachvortrag des Antragstellers zu seiner behaupteten herabgesetzten Leistungsfähigkeit. Der Antragsteller habe nichts zu den Umständen vorgetragen, auf denen die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt i.H.v. 105,5 % des jeweiligen Regelbetrages am 20.3.2001 beruhte. Weder zu seinen damaligen persönlichen Umständen habe er sich geäußert, noch zu seiner damaligen Vermögens- und Einkommenssituation. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob der Antragsteller damals weiteren Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen sei.
Ebenso wenig sei vorgetragen, inwieweit eine Veränderung in seiner Vermögens- bzw. Einkommenssituation eingetreten sei.
Ferner habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass er seiner gegenüber der Antragsgegnerin bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB nachgekommen sei. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners werde nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn die Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein gem. § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger habe sich intensiv unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um einen hinreichend entlohnten Arbeitsplatz zu bemühen, alle Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und dafür ggf. auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensführung hinzunehmen (BVerfG v. 5.3.2003 - 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661; Senat, a.a.O.). Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, diesen Anforderungen genügt zu haben. Ihm sei ein anderer Einsatz seiner Arbeitskraft zuzumuten, auch außerhalb des Bereichs, der seiner Ausbildung oder der bisher ausgeübten Tätigkeit entspräche. Er könne sich auch nicht darauf zurückziehen, nur in unmittelbarer Umgebung seines bisherigen Wohnorts nach Arbeit zu suchen. Eine bis zu zweistündige Fahrt zur Arbeit könne ihm im Interesse der Unterhaltsberechtigten zuzumuten sein.
Dies gelte insbesondere, da der Wohnort des Antragstellers im Verkehrsverbund Berlin/Brandenburg gut angebunden sei. Im Übrigen sei im Hinblick auf das Alter der beiden Kinder (2 und 11 Jahre alt) davon auszugehen, dass die Unterhaltspflicht ggü. beiden noch viele Jahre fortbestehen werde, so dass ein Umzug eher zumutbar sei als bei nur noch kurzer Zeit fortdauernder Unterhaltsverpflichtung.
Da der Antragsteller nicht ausführlich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen vorgetragen habe, gebiete es auch die Verfassung nicht, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um die Unterhaltspflicht in seinem Rechtsstreit abschließend zu klären.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2007, 9 WF 35/07