Leitsatz
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für rückständigen Unterhalt ab Januar 2006 und künftigen Unterhalt. Sie hatten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Anspruch genommen. Insoweit waren die Unterhaltsansprüche auf das Land und auf das Dienstleistungszentrum übergegangen. Die Sozialleistungsträger hatten die Unterhaltsansprüche zum Zwecke gerichtlicher Geltendmachung zurückübertragen.
Das FamG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den rückständigen Unterhalt abgelehnt. Die Kläger seien - bezogen auf vergangene Unterhaltszeiträume - nicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig.
Gegen die ablehnende PKH-Entscheidung legten die Kläger Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass durchaus streitig sei, ob für eine Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne, soweit diese auf rückübertragenen Ansprüchen beruhe.
Die §§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG und 33 Abs. 4 S. 2 SGB II bestimmten, dass Kosten, mit denen der Leistungsempfänger infolge der Rückübertragung und Abtretung des Unterhaltsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung belastet werde, zu übernehmen seien. Hieraus werde teilweise gefolgert, dass dem Abtretungsempfänger ein Vorschussanspruch gegen den Sozialleistungsträger zustehe. Der Hilfeempfänger erhalte für zurückübertragene Ansprüche keine Prozesskostenhilfe, weil er insoweit Auslagenvorschuss vom Sozialleistungsträger als seinem Auftraggeber verlangen könne (so z.B. KG FamRZ 2003, 99; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761; Zöller - Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., Rz. 10 zu § 114).
Gegen diese Auffassung werde angeführt, dass die Vorschriften ihrem Wortlaut nach lediglich bloße Kostenübernahme- und Freistellungsansprüche darstellten, die erst dann eingriffen, wenn zu Lasten des Hilfeempfängers am Ende des Prozesses eine Kostenbelastung verbleibe, was die Bedürftigkeit nicht ausschließe und daher für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unschädlich sei (so z.B. OLG Köln FamRZ 2003, 100; OLG Hamm, Beschl. v. 11.7.2002 - 3 WF 192/02 - zitiert nach Juris, Kalthoener-Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 38 und 471).
Letzterer Auffassung schloss sich das OLG an. Bei Schaffung der Möglichkeit zur Rückübertragung der Ansprüche sei es Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine einheitliche Prozessführung auch hinsichtlich solcher Unterhaltsansprüche zu ermöglichen, die bereits im Wege der Legalzession übergegangen seien. Das Gebot der Prozessökonomie erfordere, dass die gemeinsame Geltendmachung in einem Verfahren auch durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ermöglicht werde. Es sei damit auch für den rückständigen Unterhalt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.11.2007, 15 WF 304/07