Leitsatz
Die Parteien stritten um den Mindestunterhalt für das gemeinsame im Jahre 2004 geborene Kind. Der Beklagte berief sich insoweit auf Leistungsunfähigkeit. Erstinstanzlich wurde die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung auf seine Leistungsunfähigkeit abgestellt.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgte. Für die Durchführung seiner Berufung begehrte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gleichermaßen begehrte der Beklagte für die Verteidigung gegen die eingelegte Berufung ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Beide Anträge hatten nur teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der Beklagte wurde vom OLG darauf hingewiesen, dass seine Rechtsverteidigung keinerlei Erfolgsaussichten biete, soweit dies den begehrten Unterhalt in der Zeit vom 1.7.2007 bis einschließlich 14.7.2007 betreffe. Insoweit liege ein gravierender Verstoß gegen die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner mangelnden Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB vor, der das vollständige Versagen der begehrten Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zur Folge habe. Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO finde dann keine Anwendung, wenn das Urteil offensichtlich falsch und die Rechtsverteidigung daher schlechthin aussichtslos sei (st. Rspr. des Senats, OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1036 m. N.; zuletzt OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2007 - 9 UF 157/07).
Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung des Beklagten folge aus dem Umstand, dass er bislang in keiner Weise zu seinen Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle in der Vergangenheit vorgetragen habe. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit werde nicht allein durch das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern erfahre diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft treffe.
Der Beklagte habe weder sein tatsächliches Einkommen noch sein Vermögen in der Zeit von Juli bis Oktober 2007 substantiiert dargestellt. Ferner habe er es verabsäumt, zu seinen Erwerbsmöglichkeiten vorzutragen.
Anderes gelte für die Zeit ab 15.10.2007 mit dem Antritt der Erstausbildung durch den Beklagten. Dieser Umstand sei insoweit unterhaltsrechtlich anzuerkennen, als der Unterhaltspflichtige seine Erstausbildung absolviere, da vielfach nur nach Abschluss einer solchen Chancen auf dem Arbeitsmarkt beständen, zumindest aber solche sich erheblich verbesserten. Hierbei sei auch zu bedenken, dass sich eine abgeschlossene Ausbildung des Beklagten auch zugunsten des Klägers auswirken dürfte.
Zwar sei der Beklagte aufgrund der Anforderungen an seine Erwerbsobliegenheit gehalten, neben seiner Erstausbildung einem Nebenerwerb nachzugehen. Insoweit sei es ihm zumindest zumutbar, die im Allgemeinen zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auszunutzen. Daher könne er grundsätzlich weitere 9 Wochenarbeitsstunden durch eine Nebentätigkeit auszufüllen, um das Überleben des Klägers zu sichern. Die zumindest teilweise Ableistung von Schichtdienst stehe jedoch der vollen Zurechnung von weiteren 9 Wochenarbeitsstunden entgegen. Im Übrigen sei nicht zu erwarten, dass er bei Ausübung einer solchen Nebentätigkeit die notwendigen Mittel erlangen würde, um einerseits den eigenen Bedarf und andererseits denjenigen des Klägers vollständig decken zu können.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.03.2008, 9 UF 16/08