Leitsatz

Durch Verbundurteil hatte das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Ein Versorgungsträger legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, nachdem sich herausgestellt hatte, dass in der erstinstanzlich erteilten Auskunft die Rentenanwartschaften der Ehefrau zu niedrig bewertet wurden.

Beide Eheleute haben sich durch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zum Verfahren gemeldet und Prozesskostenhilfe beantragt. In der Sache selbst half das OLG der Beschwerde des Versorgungsträgers ab und reduzierte den auf die Ehefrau zu übertragenden Betrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Gleichzeitig wurde ihr Prozesskostenhilfe bewilligt. Der PKH-Antrag des Ehemannes wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, allein der Ehefrau, auf deren Schlechterstellung die Beschwerde abziele, sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies gelte nicht für den Ehemann, da das Ziel der Beschwerde erkennbar auf eine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der Ehefrau und zugunsten des Ehemannes gerichtet war.

Allerdings werde in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass beiden Ehegatten Prozesskostenhilfe zu verweigern sei, wenn sie in einem Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers keine eigenen Anträge ankündigten und nicht erkennen ließen, welches Ziel mit der Rechtsverteidigung verfolgt werden solle (OLG Zweibrücken v. 14.12.1998 - 5 UF 190/98, FamRZ 1999, 1092; OLG Brandenburg v. 13.12.2002 - 9 UF 198/02, OLGReport Brandenburg 2003, 400 = FamRZ 2003, 1754; OLG Karlsruhe v. 22.1.2004 - 16 UF 227/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 329 = FamRZ 2004, 1500).

Das OLG schloss sich dieser Auffassung insoweit an, als es der Partei, auf deren Besserstellung die Beschwerde des Versorgungsträgers hinziele, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. Insoweit sei eine Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde nicht möglich. Die Partei könne letztendlich kein anderes Ziel verfolgen als der beschwerdeführende Versorgungsträger, dessen Beschwerde ausschließlich zu einer für ihn günstigen Abänderung des Urteils führen konnte. Schon mangels denkbarer Rechtsverteidigung könne daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2006, 6 UF 273/05

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