Leitsatz
Der Vater der im Jahre 2001 geborenen Klägerin hatte sich in einer Jugendamtsurkunde im Jahre 2001 verpflichtet, 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes als Unterhalt zu leisten. Die Klägerin erhob Stufenklage auf Auskunft und Abänderung der Jugendamtsurkunde und beantragte, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihrem Antrag wurde stattgegeben mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die bezifferte Zahlungsklage vorbehalten bleibe. Nach Auskunftserteilung und Bezifferung des Antrages hat das erstinstanzliche Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite Klagestufe abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein, die in der Sache beim OLG Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für zulässig, auch soweit sie sich auf die Leistungsstufe bezog. Es sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob eine wesentliche Änderung vorliege, weil die Regelung des § 323 Abs. 1 BGB keine Anwendung bei Klagen finde, die auf die Abänderung einer Jugendamtsurkunde gerichtet seien.
Es sei auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auf Abänderung des Jugendamtstitels auszugehen. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass der Beklagte in die 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen und deswegen zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe verpflichtet sei.
Der Bejahung der Erfolgsaussicht stehe auch nicht entgegen, dass der Leistungsantrag letztendlich zu keinem anderen Zahlungsanspruch der noch nicht 6-jährigen Klägerin führe. Anders als bei vollstreckbaren Vereinbarungen, deren Abänderung erst bei Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden könne, sei eine vergleichbare materiell-rechtliche Voraussetzung bei einseitig errichteten Jugendamtsurkunden nicht ersichtlich. Der Unterhaltsberechtigte könne bei diesen grundsätzlich eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn der Titel diesen nicht entspreche (BGH v. 23.11.1988 - IVb ZR 20/88, MDR 1989, 339 = FamRZ 1989, 172 [174]; v. 29.10.2003 - XII ZR 115/01, BGHReport 2004, 19 = MDR 2004, 942 = FamRZ 2004, 24).
Die Zahlungsklage sei nicht als mutwillig anzusehen, es sei daher Prozesskostenhilfe auch für die bezifferte Leistungsstufe zu gewähren.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2006, 3 WF 78/06